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17.03.2021 Reform der GbR führt zu erheblichem Mehraufwand

Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf ist eine Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2023 geplant. Unter anderem ist die Einführung einer neuen Form der GbR, der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR), geplant, die in ein eigens geschaffenes öffentliches Gesellschaftsregister eingetragen werden soll und sich am Handelsregister orientieren wird.

Dr. Andrea Peters, LL.M., Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Müller Radack Schultz: „Die Anmeldung zur Eintragung soll nach dem Gesetzesvorhaben über einen Notar erfolgen, vergleichbar mit Anmeldungen zum Handelsregister. Ziel ist es, in Folge der Eintragung den Rechtsverkehr besser zu schützen und die Rechtssicherheit zu stärken. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist zwar zunächst freiwillig. Sie wird aber dann erforderlich, wenn Handlungen im Zusammenhang mit einem Register stehen. So tritt nach In-Kraft-Treten der geplanten Reform zum Beispiel eine so genannte Grundbuchsperre ein, das heißt ein Erwerb, eine Veräußerung oder Belastung kann nur im Grundbuch eingetragen werden, nachdem die Eigentümer-GbR als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.“

Betroffen von dem Gesetzesentwurf sind sowohl alle bestehenden als auch alle nach dem In-Kraft-Treten der geplanten Reform gegründeten GbR-Gesellschaften. „Die heute aufgrund ihrer unkomplizierten und schlanken Struktur oftmals präferierte Rechtsform wird mit der Reform diesen Vorteil verlieren und jedenfalls in puncto Formalismus mit den anderen Gesellschaftsformen gleichziehen bzw. an diese deutlich heranrücken. Gesellschaftern einer GbR ist im Falle der Einführung des Gesellschaftsregisters auf jeden Fall zu empfehlen, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen“ so Dr. Peters abschließend.





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