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20.05.2021 Barrierearm ist nicht gleich barrierefrei

Neubau-Wohnungen werden häufig als altersgerecht, barrierearm oder barrierefrei beworben. Legen Käufer Wert auf eine barrierefreie Wohnung, sollten sie unbedingt prüfen, was konkret im Kaufvertrag und in der Baubeschreibung damit gemeint und vertraglich vereinbart ist, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum. Allein der Begriff der Barrierefreiheit ist nach DIN-Norm genau definiert. Für Altbauwohnungen bietet das neue Wohnungseigentumsgesetz neue Möglichkeiten zur baulichen Veränderung.

Für den Neubau gilt: Konkrete Vorgaben im Bauträgervertrag vereinbaren

Die Vielfalt der Begriffe, mit denen Wohnungen präsentiert werden, ist groß und reicht von „barrierearm“ über „altersgerecht“, „familiengerecht“ bis hin zu „behindertengerecht“. „Kaufinteressenten sollten daher genau hinschauen, ob tatsächlich die DIN 1840-2 im Vertrag vereinbart ist oder ob lediglich einzelne Ausstattungsmerkmale, zum Beispiel eine bodengleiche Dusche oder schwellenlose Zugänge in der Wohnung, umgesetzt werden sollen “, rät Gabriele Heinrich, Vorstand von Wohnen im Eigentum (WiE). „Grundsätzlich sollten alle Käufer für sich erst einmal klären, welche baulichen Maßnahmen und Ausstattungen sie benötigen und eventuell in den nächsten Jahrzehnten brauchen werden, um hindernisfrei problemlos ihre neue Wohnung nutzen zu können.“

Die DIN 1840-2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Wohngebäude und Wohnungen barrierefrei sind.

„Wer sicher gehen will, dass seine Wohnung tatsächlich barrierefrei oder rollstuhlgerecht gebaut wird, sollte daher den Bauträgervertrag und die Baubeschreibung vor der Vertragsunterzeichnung von einem Experten prüfen lassen“, rät Gabriele Heinrich, Vorstand von Wohnen im Eigentum. „Außerdem muss dann auch die DIN-Norm im Vertrag genannt werden.“

Wenn eine Wohnung mit dem Rollstuhl genutzt werden soll, muss sie weitere Anforderungen erfüllen, die über die Barrierefreiheit hinausgehen. Die DIN 1840-2 unterscheidet zwischen „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen“.

Seinen Mitgliedern bietet Wohnen im Eigentum umfangreiche Beratungsleistungen, unter anderem die Prüfung des Kaufvertrags und der Baubeschreibung, an.
Für den Altbau gilt: Gesetzlicher Anspruch auf Maßnahmen zur Barrierefreiheit
Mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz, das seit 01.12.2020 in Kraft ist, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer auf eigene Kosten bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit durchsetzen (sogenannte privilegierte Maßnahmen), ohne dass dafür die Zustimmung der Miteigentümer nötig ist. Allerdings darf die Eigentümergemeinschaft über das „Wie“ der Maßnahme, also über die Art der Aus- und Durchführung der Maßnahme, beschließen. Der neue gesetzliche Anspruch soll gerade mit Blick auf den demografischen Wandel Umbauten in Wohnungseigentumsanlagen vereinfachen – bisher war für solche Maßnahmen eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Eigentümergemeinschaft bzw. eine Zustimmung aller Eigentümer notwendig, was in der Praxis häufig dazu führte, dass Maßnahmen nicht umgesetzt werden konnten.

Was bedeuten die Neu-Regelungen, die sich aus der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben, für die Wohnungseigentümer? Darüber informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum und bietet seinen Mitgliedern eine Reihe von Online-Vorträgen und -Sprechstunden.








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