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16.06.2021 Klimageräte: Einbau für Wohnungseigentümer gesetzlich jetzt einfacher

Heiße Sommertage stehen an und Abkühlung ist gefragt. Manche Wohnungseigentümer möchten sich in ihren Wohn- oder Schlafzimmern Klimageräte einbauen lassen. Das dürfen sie nicht im Alleingang tun, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft muss darüber beschließen und kann auch bei der Ausgestaltung der Maßnahme mitreden. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

Das Gesagte gilt für sogenannte Split-Klimageräte. Diese werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum (Schlafzimmer oder Wohnzimmer) angebracht, der andere (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Da die Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehört, können einzelne Wohnungseigentümer den Einbau nicht allein entscheiden und durchführen lassen.
Sie müssen hierzu einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Da der Einbau eines solchen Gerätes eine bauliche Veränderung ist, muss die Eigentümerversammlung nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz mit einfacher Mehrheit darüber beschließen.

Allerdings können Eigentümer, die nicht mit dem Beschluss einverstanden sind, diesen innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Dies ist nach der neuen Gesetzeslage jetzt allerdings schwieriger.

Anfechtung des Beschlusses jetzt schwieriger

Während nach der alten Gesetzeslage alle Eigentümer ein „Vetorecht“ hatten, den Beschluss allein wegen optischer Veränderung der Fassade anzufechten, braucht es dafür heute einen wesentlich gravierenderen Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen. Die neue Grenze lautet jetzt: Bauliche Veränderungen dürfen weder die Wohnanlage grundlegend umgestalten noch einen anderen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Beides dürfte bei einem Klimagerät nach Einschätzung von Wohnen im Eigentum nur selten der Fall sein. „Insofern kann der einzelne Wohnungseigentümer den Einbau eines Klimageräts nun einfacher umsetzen als nach der alten Rechtslage“, sagt Michael Nack, Rechtsreferent bei Wohnen im Eigentum.

Einmonatige Anfechtungsfrist abwarten

WiE rät Wohnungseigentümern, nach einem Gestattungsbeschluss der WEG für ihre Baumaßnahme unbedingt noch die einmonatige Anfechtungsfrist abzuwarten, bevor mit der Umsetzung einer Maßnahme begonnen wird – andernfalls besteht das Risiko, dass das Klimagerät wieder zurückgebaut werden muss.

WEG hat Mitspracherecht bei der Aus- und Durchführung

Beachten sollten Wohnungseigentümer, dass ihre Wohnungseigentümergemeinschaft ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Maßnahme hat. Die WEG kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen. „Es ist daher in der Regel sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen“, empfiehlt WiE-Rechtsreferent Michael Nack.

Neuer WiE-Ratgeber mit Verbrauchertipps

Weiterführende Informationen zu baulichen Veränderungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz finden Wohnungseigentümer im neuen WiE-Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. XY aufgelöst: Ein Verbraucherratgeber mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt“ (ISBN: 978-3-9815045-7-6). Neben der „Übersetzung“ und Erläuterung der komplizierten gesetzlichen Regelungen bietet die Publikation auch konkrete Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten sowie Checklisten, Verbrauchertipps, Grafiken. Mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt wird das an sich „trockene“ Gesetz verständlich, lebens- und praxisnah sowie unterhaltsam dargestellt.





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