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03.09.2021 Urteil: Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Ein Arbeitgeber darf auch in Corona-Zeiten die Rückkehr seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden. Geklagt hatte - vertreten durch CORPLEGAL Partner Ulrich Baumann und senior associate Sandra Desche - ein Grafiker, der - wie fast alle seiner Kollegen auch - seit Dezember 2020 im Homeoffice gearbeitet hatte und nicht wieder ins Büro zurückkehren wollte, als sein Chef das rund drei Monate später anordnete. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, den Antrag des Arbeitnehmers zurückzuweisen, bestätigte das Landesarbeitsgericht nun.

Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag - und auch nicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen, und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen nach Ansicht des Gerichts einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht München Aktenzeichen: 3 SaGa 13/21





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