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27.09.2021 Bauanträge für offene Stellplatzanlagen noch vor dem 01.01.2022 stellen

Die Neufassung der Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, die am 02. Juli 2021 in Kraft getreten ist, hat in § 8 Abs. 2 eine Verpflichtung zur Errichtung von Solaranlagen über geeigneten offenen Parkplatzflächen angeordnet, wenn diese Stellplätze für Nicht-Wohngebäude neu errichtet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Parkplatzflächen für die Nutzung von Solarenergie geeignet sind und dass mindestens 35 Stellplätze errichtet werden. Alternativ kann statt einer Solarnutzung auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung errichtet werden.

Die Pflicht gilt für alle Bauanträge, die ab dem 01. Januar 2022 bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann aus städtebaulichen Gründen von dieser Pflicht befreien, wenn die Erfüllung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

Die Änderungen der Bauordnung NRW aufgrund der Neufassung 2021 sind auf der Homepage der Architektenkammer in einer Synopse ersichtlich: www.aknw.de/aktuelles/news/details/news/bauordnung-beschlossen

(Quelle: ROTTHEGE | WASSERMANN)






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