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14.10.2021 VDIV begrüßt Klarstellung im neuen Entwurf der ZertVerwV

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen neuen Entwurf der Zertifizierten-Verwalter-Prüfungsordnung - ZertVerwV vorgelegt und an die Bundesländer übermittelt. Der VDIV Deutschland begrüßt dabei, dass nunmehr der "Geprüfte Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin" von der Zertifizierung befreit wird, drängt aber auf weitere Nachbesserungen.

Der Bundesrat wird sich am 26. November abschließend mit der Zertifizierten-Verwalter-Prüfungsordnung - ZertVerwV befassen. Hierzu wurde dem Bundesrat durch das BMJV » ein neuer und leicht abgewandelter Entwurf vorgelegt. Darin wurde der Kreis der von der Prüfungspflicht befreiten Personen um den anerkannten Abschluss "Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin" erweitert. Ebenso wurden Prüfinhalte noch stärker als bisher auf die Hauptaufgaben in der WEG-Verwaltung fokussiert und Konkretisierungen zur Bewertung der Prüfung sowie dem Prüfungsverfahren vorgenommen.

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Immobilienfachwirt/in nunmehr von der Zertifizierung befreit wird und eine wesentliche Forderung des VDIV Eingang in den neuen Entwurf gefunden hat. Gleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass dies auch für weitere Qualifizierungen und Studienabschlüsse gelten würde. Auch die Präzisierung der Prüfinhalte war richtig. Viel wird nun davon abhängen wie der Rahmenlehrplan durch IHK / DIHK ausgestaltet wird“, so VDIV Deutschland Geschäftsführer Martin Kaßler.

Aus Sicht des VDIV Deutschland bedarf es jedoch noch dringender Nachbesserungen durch den Bundesrat, bevor dieser die Verordnung Ende November verabschiedet.
Beispielsweise regelt § 7 Satz 2 ZertVerwV-E, dass die in Satz 1 genannten Personen sich nicht als „zertifizierte Verwalter“ bezeichnen dürfen, solange sie keine Prüfung nach § 3 bestanden haben. Um eine praxistaugliche Anwendbarkeit der Verordnung sicherzustellen, sollten hingegen gleichgestellte Abschlüsse auch als „einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt“ bezeichnet und dies ebenfalls von der jeweils zuständigen IHK oder dem Gewerbeaufsichtsamt bescheinigt werden. VDIV Geschäftsführer weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass „eine solche Gleichstellungsbescheinigung den entscheidenden Vorteil der einfacheren Nachweisbarkeit im Rechtsverkehr hat“. Für Eigentümergemeinschaften wäre dies eine einfache und praktikable Lösung, da sofort die Qualifikation des WEG-Verwalters/in erkennbar wäre.

Auch die in § 8 ZertVerwV-E vorgenommenen Differenzierungen, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als „zertifizierte Verwalter“ bezeichnen dürfen oder nicht, birgt die Gefahr eines nicht gewollten Ungleichgewichts der geforderten Qualitätsstandards in der Praxis.
Zudem sollten die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung tätigen Personen, die bereits frühzeitig oder innerhalb der geltenden Übergangsfristen eine fundierte Qualifikation erst kürzlich erworben haben oder gerade noch erwerben, einen Vertrauensschutz genießen, das heißt diese Qualifizierungen sollten ebenfalls gleichgestellt werden.

Als sicher gilt, dass ausreichend Industrie- und Handelskammern Zertifizierungen anbieten werden. Mit der Möglichkeit der Nutzung von online-Medien sind damit lange Anfahrtswege zumindest für die schriftliche Prüfung ausgeschlossen. Die einmaligen Prüfungsgebühren werden sich laut Verordnungsentwurf zwischen 280 und 400 Euro bewegen.





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