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21.01.2022 Falsche Angaben beim Hausverkauf haben unangenehme Folgen

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.

Ist der Vertrag über den Verkauf einer Immobilie beim Notar unterschrieben, die Übertragung des Eigentums in das Grundbuch vorgenommen, der vereinbarte Kaufbetrag auf das Konto überwiesen und der Schlüssel an den neuen Besitzer übergeben, ist ein Hausverkauf endlich abgeschlossen.

Manchmal kann allerdings nach einiger Zeit noch ein böses Erwachen kommen – wenn der Käufer feststellt, dass ihm falsche Angaben über die Immobilie gemacht wurden. Neben versteckten Mängeln, die dem Käufer unter Umständen erst später auffallen, betrifft dies häufig Angaben bezüglich der Maße der Immobilie, z. B. der Wohnfläche.
Stellt der Käufer erst nach Übernahme des Hauses zum Beispiel falsche Flächenangaben fest (im Kaufvertrag, im Exposé oder mündlich zugesagt), kann er unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche geltend machen.

„Wir weisen immer darauf hin, dass der Verkäufer bei vorsätzlich falschen Angaben selbst für den entstandenen Schaden haftet“, erklärt Christian Sindt, Prokurist und Verkaufsleiter bei der OTTO STÖBEN GmbH. „Bei Vorsatz ist der Verkäufer auch dann nicht von der Haftung befreit, wenn in den notariellen Kaufvertrag ein sogenannter Haftungsausschluss für Sachmängel aufgenommen wurde.“

Des Weiteren müssen auch Fragen nach sonstigen Mängeln ehrlich beantwortet werden. Wer etwas verschweigt oder die Unwahrheit sagt, ist ebenso wenig rechtlich geschützt. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf mündliche Aussagen. Zum Beispiel dann, wenn Fragen nach Feuchtigkeit im Gebäude verneint werden, Schimmelschäden aber vor dem Verkauf beseitigt wurden. Besondere Vorkommnisse, auch wenn diese in der Vergangenheit liegen, müssen immer wahrheitsgemäß angegeben werden. Hierzu zählt zum Beispiel auch der häufig vorkommende Marderbefall.

Für Fälle, in denen der Verkäufer von vorhandenen Schäden keine Kenntnis hat, werden die Gewährleistungsansprüche dann im Kaufvertrag ausgeschlossen.
Christian Sindt: „Wir Makler prüfen für unsere Kunden alle einzelnen Angaben akribisch, damit vermeidbare Fehler durch Versäumnisse oder durch unwissentlich getätigte falsche Angaben gar nicht erst auftreten. Sollte einem Makler ein fachlicher Fehler unterlaufen, ist er dagegen versichert.

Für einen langfristig erfolgreichen Verkaufsabschluss sind korrekte und transparente Angaben über die Immobilie unabdingbar. Schadensersatzansprüche, die durch unwahre und zurückgehaltene Informationen entstehen, können sehr teuer werden. Im schlimmsten Fall wird der Verkauf rückabgewickelt. Auch die hieraus entstehenden Kosten fallen zu Lasten des Verkäufers.“






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