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03.06.2022 Mietobergrenze von 30 % wäre verfassungsrechtlich bedenklich

"Die Einführung einer rechtlich verbindlichen Mietobergrenze von 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Berliner Mietendeckel im Jahr 2021 ausgesprochen, dass den Bundesländern keine Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung einer Mietobergrenze zusteht, weil der Bundesgesetzgeber das gesetzliche Mietpreisrecht abschließend geregelt hat. Das Land Berlin dürfte daher schon keine Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer Mietobergrenze haben.

Auch inhaltlich wäre eine Mietobergrenze in Höhe von 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens – gleich ob auf Landes- oder auf Bundesebene – verfassungsrechtlich zweifelhaft. Denn Mietobergrenzen greifen erheblich in die durch das Grundgesetz geschützte Eigentums- und Vertragsfreiheit ein, ohne das eigentliche Problem – nämlich den Wohnungsmangel – zu beheben. Darüber hinaus könnte eine am Haushaltsnettoeinkommen orientierte Mietobergrenze dazu führen, dass der Gesetzgeber einen Anreiz dafür setzt, dass Vermieter vorzugsweise an vermögende Mieter vermieten. Es ist daher fraglich, ob eine solche Mietobergrenze tatsächlich – wie verfassungsrechtlich geboten – geeignet wäre, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu begegnen.

Jedenfalls ist damit zu rechnen, dass die Einführung einer Mietobergrenze zu neuen verfassungsrechtlichen Verfahren führen würde.“

(by: Dr. Clemens Schönemann, Partner bei der Kanzlei Noerr in Berlin)








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