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23.06.2022 Grundsteuer: Feststellungerklärung können Eigentümer selbst abgeben

Die neue Grundsteuer wird zum ersten Mal am 01. Januar 2025 erhoben. Ab 1. Juli dieses Jahres beginnt die voraussichtlich viermonatige Erfassung aller Daten, die Immobilieneigentümer zur korrekten Berechnung angeben müssen. Bevor Haus- und Wohnungseigentümer einen kostenpflichtigen Steuerberater hinzuziehen, sollten sie prüfen, ob sie die Angaben nicht selbst ihrem Finanzamt übermitteln können. Dies sollte in den meisten Fällen ohne großen Aufwand möglich sein. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert über den Umfang der Grundsteuer-Meldepflicht.

Für die Berechnung der Grundsteuer müssen bebaute und unbebaute Grundstücke neu bewertet werden. Vorbereitend sind Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer verpflichtet, ab 1. Juli bis voraussichtlich 31. Oktober, eine einmalige Feststellungserklärung beim Finanzamt abzugeben, damit die Kommunen den Grundsteuerwert richtig ermitteln können. Die Feststellungserklärung kann nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums elektronisch in die Steuer-Onlineplattform „Elster“ eingegeben werden.

Was auf den ersten Blick kompliziert aussieht, muss es nicht sein. Bevor Haus- und Wohnungseigentümer einen Steuerberater hinzuziehen und möglicherweise hohe Kosten entstehen, sollten sie zunächst prüfen, ob sie die notwendigen Daten nicht selbst zusammenstellen und übermitteln können.

„Natürlich können Wohnungseigentümer auch einen Steuerberater hinzuziehen. Die Kosten sind aber hoch und der Aufwand im Gegensatz zu einer Einkommensteuererklärung vergleichsweise gering.“, bewertet Michael Nack, Rechtsreferent von WiE den Umfang der Feststellungerklärung. „Die meisten Angaben müssen Eigentümer sowieso selbst zusammensuchen und dem Steuerberater zur Verfügung stellen.“

Welche Daten angegeben werden müssen, hängt davon ab, in welchem Bundesland sich die Immobilie bzw. das Grundstück befindet. Die meisten Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell an.

Erforderliche Angaben nach dem Bundesmodell (außer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachen) sind:

• Baujahr
• Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer, Grundbuchblatt, Lage, Eigentümer)
• Grundstücksfläche
• Wohnfläche
• Gebäudeart (z.B. Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus)
• Anzahl der Wohnungen
• Bodenrichtwert
• Anzahl Garagenstellplätze

„Die meisten Daten sollten Wohnungseigentümer in ihren Unterlagen, z.B. im Kaufvertrag, in Bauunterlagen oder in der Teilungserklärung, vorliegen haben. Wenn nicht, können sie sie bei ihrer Verwaltung in Erfahrung bringen“, sagt Michael Nack, Rechtsreferent bei WiE. „Diese ist verpflichtet, den Wohnungseigentümern kostenlos Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.“

Etwas mehr Aufwand ist die Ermittlung des Bodenrichtwertes. Dieser kann aus Datenbanken, die die Finanzverwaltungen der Bundesländer derzeit aufbauen oder schon aufgebaut haben, entnommen werden.

Angaben in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachen

In Baden-Württemberg werden anders als beim „Bundesmodell“ nur die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert für die steuerliche Bewertung herangezogen. Private Eigentümer erhalten ein Informationsschreiben mit wesentlichen Angaben zu ihrem Grundstück. Alle anderen vom Bundesmodell abweichenden Länder verwenden sogenannte „Flächenmodelle“. Hier werden Grundstücksfläche, Gebäudegrundfläche und/oder Bodenrichtwert abgefragt. Diese Angaben finden Erklärungspflichtige in ihren Bauunterlagen, dem Kaufvertrag bzw. dem Grundbuchblatt oder in Datenbanken der Länder. Teilweise müssen noch Angaben zur Wohnfläche oder Wohnlage erbracht werden.

Finanzämter informieren auf ihren Webseiten

Da die Regelungen in den Bundesländern unterschiedlich sind, stellen die Finanzbehörden der Bundesländer auf ihren Webseiten detaillierte Informationen zur Verfügung. Dort finden Eigentümer auch Übersichten, falls noch länderspezifische Angaben z.B. zur Kernsanierung, dem Denkmalschutz oder zur Förderung im Rahmen von sozialem Wohnungsbau gemacht werden müssen. Zum Teil werden den Eigentümern Informationsschreiben direkt zugeschickt.

Elster-Zugang zeitnah beantragen

Haben Eigentümer selbst noch keinen Elster-Zugang, sollten sie diesen zeitnah beim Finanzamt beantragen. Haben sie keinen Internetzugang, können auch Verwandte mit ihrem Elster-Zugang die Feststellungserklärung für ihre Angehörigen abgeben. In manchen Bundesländern kann die Erklärung auch schriftlich mittels eines Formulars direkt vor Ort eingereicht werden.





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