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12.04.2023 Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen unterstützt Energiewende

Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind für Immobilienbesitzer eine gute Möglichkeit, die Energiewende aktiv mitzugestalten. Bereits erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 gilt. „Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Solaranlage stehen, sind bis zu einer bestimmten Anlagengröße steuerfrei“, erklärt Dr. Lukas Karrenbrock, Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Dienst & Partner in Koblenz, Mitglied des globalen HLB-Netzwerks. Dies gilt für Altanlagen ebenso wie für Neuanlagen. Die umsatzsteuerlichen Vorteile gelten jedoch erst für Neuanlagen mit erstmaliger Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023.

Mit der Ertragsteuerbefreiung von Einnahmen und (Strom-)Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sowie der Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 0 Prozent auf die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen sollen durch das JStG 2022 bürokratische und steuerliche Hürden abgebaut werden.

Drei Arten von Steuern spielen für Solaranlagen eine Rolle:

1. Umsatzsteuer: Wer eine Photovoltaikanlage bis zu einer bestimmten Anlagenleistung von installiert, zahlt für Erwerb, Lieferung und Installation seit 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") mehr. Der Nullsteuersatz beim Kauf gilt unter bestimmten Voraussetzungen, etwa der Installation auf Wohngebäuden, auch für größere Solaranlagen. Dieser umsatzsteuerliche Vorteil besteht für Neuanlagen auch für die Entnahme von Strom durch den sog. „Eigenverbrauch“. Dabei sind aber folgende Grenzen zu beachten:

- Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern mit einer Gewerbeeinheit, darf die installierte Bruttoleistung der Solaranlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Insgesamt darf dabei die Bruttoleistung von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem nicht überschritten werden.

- Bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden (Garagen oder Carports) sowie sonstigen zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden darf die installierte Bruttoleistung maximal 30 kW (peak) betragen.

2. Einkommensteuer: Eine Fotovoltaikanlage muss beim Finanzamt angemeldet werden. Die Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch unterliegen bereits ab dem Steuerjahr 2022 nicht mehr der Einkommensteuer, wenn sie unter 30 Kilowatt Peak (kWp) umfasst. In Mehrfamilienhäusern oder Gewerbegebäuden gilt eine Grenze von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal aber 100 kWp pro Steuerpflichtigem.
Weil der Gesetzgeber Anlagen bis 30 kWp als "Liebhaberei" ansieht und von der Einkommenssteuerpflicht befreit, können umgekehrt Abschreibungen und Kosten für die Wartung und Instandhaltung nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.

3. Gewerbesteuer: Die vorgenannten Grenzen gelten auch für die Gewerbesteuer. Unabhängig davon besteht aber eine Pflicht zur Anmeldung von Photovoltaikanlagen beim zuständigen Finanzamt.

„Gut zu wissen ist außerdem, dass der Betreiber der Anlage nicht zwingend auch der Eigentümer des Gebäudes sein muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten“, so Dr. Karrenbrock. „Für die Steuerpflichtigen entfallen damit die steuerliche Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Anlage EÜR für die Solaranlage.“

Auch sogenannten vermögensverwaltenden Personengesellschaften (Immobiliengesellschaften) kommt die Neuregelung zugute. Die Gesellschaften können Photovoltaikanlagen auf ihren vermieteten Immobilien von bis zu 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, jedoch bis maximal 100 kW (Peak) je Gesellschafter installieren, ohne dass die Vermietungseinkünfte gewerblich infiziert werden und damit steuerliche Nachteile verbunden sind. So kann zudem die vermietete Immobilie nach zehn Jahren weiterhin steuerfrei veräußert werden. Bislang bestand immer die Gefahr, das Photovoltaikanlagen vermögensverwaltende Gesellschaften „infizieren“ und deren Einkünfte dadurch gewerblich werden.

„Gerade vor dem Hintergrund der in einigen Bundesländern bestehenden Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen bei Gebäudeneu- oder umbauten und dem Anstieg von Neuinstallationen infolge hoher Energiekosten ist der weitgehende Abbau von bürokratischen Hemmnissen durch das JStG 2022 zu begrüßen“, betont der Steuerberater. Nicht nur private Betreiber, sondern auch Betreiber von Photovoltaikanlagen an oder in Immobilien, die für gemischte oder rein betriebliche Zwecke genutzt werden, profitieren von der Ertragsteuerbefreiung. „Daher kann die Neuregelung der Gesetze einen tatsächlichen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende und der Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien leisten“, so der Steuerberater.

Dennoch sind die Inhalte des JStG 2022 zu der Thematik komplex. Insbesondere die umsatzsteuerlichen Neuregelungen sowie die Handhabung in der Praxis werfen etliche Fragen auf. Die Steuerberatungskanzleien stehen ihren Mandanten für individuelle und qualifizierte Beantwortung zur Verfügung.














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