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01.09.2023 BGH-Urteil: Angabe von Drittmitteln bei Modernisierungsmieterhöhung

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.

Veranlasst ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an seiner Immobilie, zieht das in der Regel Mieterhöhungen für die Mieter nach sich. Hat der Vermieter hierbei Drittmittel – zum Beispiel im Rahmen einer staatlichen Förderung für energetische Sanierung – bezogen, muss er diese laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) offenlegen.

Die Offenlegung soll dazu dienen, dass Mieter den Grund und Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität überprüfen und nachfolgend entscheiden können, ob sie juristische oder bautechnische Sachkundige zurate ziehen.

Drittmittel können zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, Darlehen oder Mietvorauszahlungen des Mieters, Leistungen eines Dritten für den Mieter oder Mittel der Finanzierungsinstitute von Bund und Ländern sein. Finanziert der Vermieter seine Modernisierungsmaßnahmen aus solchen Mitteln, muss sich die Mieterhöhung entsprechend verringern. Mit seiner Entscheidung will der BGH sicherstellen, dass der Vermieter gegenüber anderen, die aus eigenem Vermögen Modernisierungen finanzieren, nicht bessergestellt ist.

Dem BGH-Urteil liegt ein konkreter Fall in Berlin zugrunde: Hier hatte der Vermieter im Text der Erhöhungserklärung keine Angabe zu anrechenbaren Drittmitteln gemacht. Allerdings hatte er in einem Ankündigungsanschreiben zur Sanierung darauf hingewiesen, dass er Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für energieeffiziente Maßnahmen beantragen wollte.

















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