19.12.2023 The Grounds: Anleihegläubiger beschließen Verlängerung der Laufzeit
Die Anleihegläubiger der The Grounds Real Estate Development AG (The Grounds / ISIN: DE000A2GSVV5) haben in einer Abstimmung ohne Versammlung mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens 75 % und dem erforderlichen Quorum von 50 % entsprechend dem Vorschlag der Gesellschaft für die Verlängerung der Laufzeit der Unternehmenswandelanleihe 2021/2024 (ISIN DE000A3H3FH2) um drei Jahre mit modifizierten Bedingungen gestimmt.
Folgende Anpassungen der Anleihebedingungen wurden im Wesentlichen beschlossen:
a) Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um drei Jahre mit Möglichkeit für die Emittentin, die Laufzeit der Anleihe einmalig um weitere zwei Jahre zu verlängern;
b) Erhöhung des Zinssatzes auf 8 % p.a. für die verlängerte Laufzeit; im Fall der Ausübung der Verlängerungsoption durch die Emittentin erhöht sich der Zinssatz auf 10 % p.a.;
c) Streichung des Wandlungsrechts;
d) Einführung des Rechts der Emittentin zur vorzeitigen Kündigung und Rückzahlung der Anleihe bis zum Ende der verlängerten Laufzeit (bis 18. Februar 2027) zu 100% des Nennbetrags;
e) Ausnahme in der Kontrollwechsel-Definition für den Einstig der H.I.G. Capital, so dass dieser kein Sonderkündigungsrecht der Anleihegläubiger auslöst;
f) Aufnahme einer Verpflichtung der Emittentin zur Begrenzung von Ausschüttungen sowie zur Einhaltung einer Verschuldungsgrenze.
Folgende Anpassungen der Anleihebedingungen wurden im Wesentlichen beschlossen:
a) Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um drei Jahre mit Möglichkeit für die Emittentin, die Laufzeit der Anleihe einmalig um weitere zwei Jahre zu verlängern;
b) Erhöhung des Zinssatzes auf 8 % p.a. für die verlängerte Laufzeit; im Fall der Ausübung der Verlängerungsoption durch die Emittentin erhöht sich der Zinssatz auf 10 % p.a.;
c) Streichung des Wandlungsrechts;
d) Einführung des Rechts der Emittentin zur vorzeitigen Kündigung und Rückzahlung der Anleihe bis zum Ende der verlängerten Laufzeit (bis 18. Februar 2027) zu 100% des Nennbetrags;
e) Ausnahme in der Kontrollwechsel-Definition für den Einstig der H.I.G. Capital, so dass dieser kein Sonderkündigungsrecht der Anleihegläubiger auslöst;
f) Aufnahme einer Verpflichtung der Emittentin zur Begrenzung von Ausschüttungen sowie zur Einhaltung einer Verschuldungsgrenze.