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19.12.2023 Steuerliche Fortgeltung der Gesamthand ab 01.01.2024

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt. Mit diesem Artikelgesetz sind Regelungen des vorerst gescheiterten Wachstumschancengesetzes verabschiedet worden, die wichtige Klarstellungen für die Besteuerung von Personengesellschaften enthalten.

Das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hatte durch die Abschaffung des Gesamthandsprinzips (§§ 718, 719 BGB a.F.) dramatische steuerliche Fragen aufgeworfen. Nach dem neuen § 713 BGB gehören Rechte und Verbindlichkeiten nicht mehr zum gemeinsamen Vermögen der Gesellschafter, sondern der (rechtsfähigen) Personengesellschaft.

Aktuelle Steuergesetze beziehen sich jedoch weiterhin auf die „Gesamthand und deren gesamthänderisch gebundenes Vermögen“. Damit hätten sich ab dem 01.01.2024 Widersprüche ergeben, z. B. im Grunderwerbsteuerrecht: Dort wären Übertragungen zwischen Personengesellschaft und deren Gesellschaftern zukünftig steuerpflichtig, was derzeit zumeist nicht der Fall ist. Die Neuregelung betrifft auch das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht; beispielsweise stellen Grundstücke, die zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft überlassen werden, nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit. d) ErbStG ausnahmsweise begünstigungsfähiges Verwaltungsvermögen dar.

Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz schafft hier Abhilfe, indem Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaft/-Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten:

• Neu eingefügt wird § 2a ErbStG, der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer generalklauselartig das Vermögen rechtsfähiger Personengesellschaften als Gesamthandsvermögen fingiert und Zuwendungen definiert als Zuwendungen an die Gesellschafter und umgekehrt. Verwiesen wird auf die Definition der rechtsfähigen Personengesellschaft im neuen § 14a AO.

• Der neue § 24 GrEStG erklärt das Vermögen rechtsfähiger Personengesellschaften als Gesamthandsvermögen. Hierdurch bleibt die befristete Nutzung der Steuervergünstigungen nach §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG möglich.

• Damit einhergehend konkretisiert § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nunmehr die Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach steuerrechtlichen Kriterien, indem für die Personengesellschaften die Gesamthand und das Gesamthandsvermögen fingiert wird.

Alle genannten Regelungen treten am 01.01.2024 unbefristet in Kraft. Lediglich der neue § 24 GrEStG wird zum 01.01.2025 wieder außer Kraft treten. Bis dahin will die Bundesregierung das Grunderwerbsteuergesetz reformieren.

Das MoPeG enthält weitere spannende Regelungen, wie z.B. die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen müssen, wenn sie Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen erwerben oder veräußern.

(Quelle: ROTTHEGE Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater)





















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