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14.02.2024 Stromerzeuger sind unsicher: Wann fällt die Stromsteuer an?

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer auf elektrischen Strom und wird durch die Zollverwaltung verwaltet. Geregelt ist sie im Stromsteuergesetz und der Stromsteuerdurchführungsverordnung. Stromsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem Strom an Dritte geleistet wird oder eigenproduzierter Strom zum Eigenverbrauch entnommen wird.

Energiewende und zunehmende Nachhaltigkeitserfordernisse veranlassen immer mehr Unternehmen, Strom durch den Betrieb von Fotovoltaik- oder KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) zu erzeugen ? für den Eigenbedarf und auch zur Veräußerung an konzernabhängige Unternehmen oder andere Dritte (zum Beispiel Mieter). Dr. Lukas Karrenbrock, Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DDP in Koblenz, Mitglied im globalen HLB-Netzwerk, warnt: „Auch wenn für viele Konstellationen Stromsteuerbefreiungen bestehen, ist immer zu prüfen, ob sich Anzeige- oder Meldepflichten nach dem Stromsteuergesetz ergeben.“

Zu unterscheiden ist dabei zwischen der allgemeinen Erlaubnis zur Leistung beziehungsweise Entnahme zum Selbstverbrauch von Strom nach §4 StromStG und der Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme/Lieferung von Strom nach §9 StromStG. Dr. Karrenbrock erklärt: „Entscheidend dafür, ob Anzeige- oder Meldepflichten bestehen, ist unter anderem die elektrische (Brutto-)Nennleistung.“ Der Steuerberater gibt einen groben Überblick über die Regelungen:

Bei Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt kann eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gewährt werden, wenn

- Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und

- Strom vom Betreiber der Anlage im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird und / oder

- Strom an Letztverbraucher abgegeben wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (zum Beispiel Mieterstrom).

Hier ist grundsätzlich das Einholen einer vorherigen, förmlichen Einzelerlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt zur steuerbegünstigten Entnahme verpflichtend (§ 9 Abs. 4 StromStG).

Für Fotovoltaikanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt und hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt gilt die Erlaubnis jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 StromStV als allgemein erteilt (zur besseren Einordnung: Die Kosten für eine Anlage mit einer Bruttonennleistung von 1 Megawatt liegen ungefähr bei 1 Million Euro Kaufpreis).

Insofern bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt Strom lediglich zum Selbstverbrauch entnommen wird und ins öffentliche Netz eingespeist wird, bedarf es keiner allgemeinen Erlaubnis. Sobald jedoch Strom auch an Dritte geleistet wird (wobei auch andere Unternehmen des Konzerns als Dritte zu verstehen sind), hat die Anzeige bei der Zollverwaltung als sogenannter „kleiner Versorger“ zu erfolgen. Weiterhin besteht die Pflicht zur jährlichen Steueranmeldung über das elektronische Zoll Portal IVVA (Internet- Verbrauch – und Verkehrsteuer-Anwendung).

Steuerfrei ist auch Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG). Auch hier ist das Einholen einer vorherigen förmlichen Einzelerlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt zur steuerbegünstigten Entnahme verpflichtend. Die unmittelbare Weiterleitung an einen Letztverbraucher ist bei Anlagen dieser Größe nicht steuerbegünstigt.

Außerdem hat auch hier die Anzeige bei der Zollverwaltung als sogenannter „kleiner Versorger“ sowie die Übermittlung jährlicher Steueranmeldungen über das Zoll Portal zu erfolgen.

























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