News RSS-Feed

28.02.2024 Share Deals: Anwendung des Vorkaufsrechts ist rechtliche Grauzone

Die Berliner Kanzlei Bottermann Khorrami (BK Law) bewertet das erstmalige Anwenden des kommunalen Vorkaufsrechts bei einem Anteilskaufvertrag (sog. Share Deal) kritisch, da viele rechtliche Fragen ungeklärt sind. Offen ist insbesondere, wie der Vollzug des Vorkaufs konkret vonstattengehen soll, wenn sich die Parteien uneinig sind. In dem konkreten Fall hat die Freie und Hansestadt Hamburg das gemeindliche Vorkaufsrecht wegen des „Freudenberger Areals“ in Harburg ausgeübt.

Uwe Bottermann, Rechtsanwalt und Partner bei Bottermann Khorrami, kommentiert: „Wir beobachten schon länger Bestrebungen, auch Anteilskaufverträge dem Vorkaufsrecht zu unterwerfen. Dies hatte ein Berliner Bezirksamt bereits im Jahr 2021 unternommen. Allerdings wurde im laufenden Verfahren die damalige Vorkaufspraxis vom Bundesverwaltungsgericht verworfen und der Versuch war somit erfolglos“.

„Ein Vorkaufsrecht besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes nur beim Kauf von Grundstücken und nicht beim Kauf von Geschäftsanteilen, wie es beim Share Deal der Fall ist. In dem hier vorliegenden Fall scheinen sich die beteiligten Parteien nach längerer Verhandlung geeinigt zu haben, so dass der Rechtsweg nicht beschritten wird“, erläutert Bottermann.

Rechtlich ist für die Anwendung des Vorkaufsrecht für Anteilskaufverträge vieles ungeklärt. Der Bundesgerichtshofs hat diese Möglichkeit beim Mietervorkaufsrecht angenommen, wenn der Verkäufer das Grundstück zuerst in eine Gesellschaft einbringt und kurz darauf die Geschäftsanteile an der Gesellschaft verkauft. Hier hat der Bundesgerichtshof eine unerlaubte Vereitelung des Vorkaufsrechts angenommen. Ungeklärt ist aber, ob diese Rechtsprechung auch auf das kommunale Vorkaufsrecht anwendbar ist. Jedenfalls ist mit dem aktuellen Fall eine Unsicherheit für den Vollzug von Anteilskaufverträgen entstanden.

„Diese Unsicherheit wird sich gegebenenfalls in der Vertragsverhandlung und -gestaltung niederschlagen. Zudem wird man sich Gedanken über die Abwicklung des Anteilskaufs machen müssen. Denn anders als beim Grundstückskauf ist hier kein Negativzeugnis vorgesehen. Damit kann ein Vorkaufsrecht auch dann noch in Betracht kommen, wenn die Transaktion bereits vollzogen ist“, führt Bottermann als mögliche Folgen bei künftigen Transaktionen aus.





















Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!