News RSS-Feed

09.09.2024 Nachbesserung bei der Solardachpflicht erforderlich

Für Wohngebäude in NRW, für die ab 1. Januar 2025 ein Bauantrag gestellt wird, kommt die Solardachpflicht. Die Dächer der Wohngebäude müssen schrittweise mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden, die mindestens 30 Prozent der gesamten Dachfläche bedeckt. Außerdem gilt ein Optimierungsgebot: Bereits in der Planung sollen Neubauten so gestaltet werden, dass sie sich „so weit wie möglich“ für eine Solaranlage eignen.

Der BFW-Landesverband Nordrhein-Westfalen hat in einer Stellungnahme deutlich gemacht, dass bei der Berechnung der Fläche für PV-Module nachgebessert werden sollte: Die eindeutige Definition der jeweiligen Brutto- (bei Neubauten) bzw. Nettodachfläche (bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes), die der Berechnung des Anteils von Photovoltaikanlagen zugrunde liegt, ist aus Sicht des BFW NRW von großer Bedeutung. Hier gilt es, insbesondere bei neu errichteten Mehrfamilienhäusern (MFH) die verschiedenen technischen Einrichtungen, die sich planerisch nicht vermeiden lassen, stärker in Betracht zu ziehen. Dazu zählen Dachauslässe für technische Anlagen (z. B. Lüftungsanlagen), vor allem aber Vorrichtungen zur Absturzsicherung (Seilsicherungssysteme). Diese schließen PV-Anlagen in unmittelbarer Nähe größtenteils aus, da zwischen Seilen und Dachkante keine Module geplant werden können.

„Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Klarstellung notwendig, was zur Brutto- bzw. Nettodachfläche zählt“, so BFW-Landesgeschäftsführerin Elisabeth Gendziorra. Der Vorschlag des BFW NRW lautet daher, auch bei Neubauten die Nettodachfläche als Referenz für die Berechnung des Anteils an PV-Modulen heranzuziehen. Weiterer Kritikpunkt: „Die Solardachpflicht führt außerdem zu zusätzlichen Planungs- und Materialkosten. Bei der Beispielrechnung für ein neu errichtetes Reihenhaus würde die Pflicht, 30 Prozent der Bruttodachfläche mit PV-Modulen auszustatten, etwa zwölf Module und Kosten von etwa 14.000 Euro bedeuten“, weist Gendziorra auf die Kalkulation eines Bauträgers hin. „Diese Kosten führen somit zu einer Mehrbelastung von Käufern bzw. Mietern und hat mit der angestrebten Senkung der Baukosten nichts zu tun.“ Der BFW NRW fordert daher, die Mindestmenge an notwendigen Photovoltaik-Modulen zu halbieren. „Darüber hinaus setzen wir darauf, dass die mit der Solardachpflicht verbundenen Nachweis- und Genehmigungsverfahren so einfach wie möglich werden und nicht zu bürokratischem Mehraufwand führen“, fordert der BFW NRW. Offen bleibt zudem die Frage, wer überhaupt den Antrag für die PV-Anlage stellen darf.

Ab 2026 gilt, dass bei Dachsanierungen auch Altbauten mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden müssen. In diesem Fall sind allerdings 30 Prozent der geeigneten Dachfläche für die Ausstattung mit Photovoltaikanlagen vorgesehen. Für Bestandsgebäude mit bis zu zehn Wohneinheiten ist eine Pauschalregelung mit einer Mindestleistung von 3 bis 8 kWp vorgesehen. Wer die Investition in eine eigene Anlage scheut, dem bietet sich ein Ausweg: Auch gemietete Solaranlagen bzw. nicht selbst betriebene Anlagen, wie bei Mieterstrom-Anbietern üblich, erfüllen die Solarpflicht.
























Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!