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30.01.2025 Wichtige Grundsteuer-Frist, die Eigentümer kennen sollten

Die Komplexität des Themas Grundsteuer ist unter anderem auch dem Umstand geschuldet, dass es in Deutschland je nach Bundesland unterschiedliche zugrunde liegende Berechnungsmodelle gibt. Die Unterschiede zeigen sich auch in den Terminen: Während in Hessen und Baden-Württemberg etwa die Frist für Anzeigen für im Jahr 2024 erfolgte Änderungen an Grundstücken in diesen Tagen abläuft, haben Eigentümer in allen anderen Bundesländern noch bis zum 31. März Zeit.

Für Grundstückseigentümer in Hessen und Baden-Württemberg wird es eng, wenn sie Änderungen, die im Laufe des Jahres 2024 an ihrem Grundstück vorgenommen wurden, noch anzeigen wollen: Die Frist für eine Änderungsanzeige läuft am 31. Januar ab. Die gute Nachricht für all jene, die eine solche Anzeige ebenfalls vornehmen wollen, aber in Hamburg, Bayern, Niedersachsen oder einem Bundesland wohnen, das die Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell berechnet: Sie haben noch rund zwei Monate Zeit, hier läuft die Frist erst am 31. März ab.

„Eine solche Änderungsanzeige sollte unbedingt erfolgen, wenn die Änderungen erklärungsrelevant sind, insofern sind die entsprechenden Fristen welche, die Eigentümerinnen und Eigentümer unbedingt kennen sollten“, sagt Inga Krämer von fino taxtech, dem Spezialisten für Steuersoftwarelösungen. „Relevant sind die Änderungen dann, wenn sie für eine Neuveranlagung, eine Artfortschreibung, eine Wertfortschreibung oder eine Art- und Wertfortschreibung beim betreffenden Grundstück verantwortlich sind“, so die Expertin weiter. Eintreten können diese Fälle etwa bei einem Wechsel der Vermögensart oder der Art des Grundstücks, bei Flächenänderungen des Grundstücks oder des Gebäudes oder bei der Fertigstellung oder dem Abriss eines Gebäudes.

Grundsteuer-Änderungsanzeigen, die zu einer Änderung oder dem Wegfall der Steuerbefreiung führen oder die Ermäßigung der Steuermesszahl betreffen, sind abweichend von den Änderungsanzeigen i. S. d. § 228 BewG grundsätzlich 3 Monate nach Eintritt der Änderung, in Bayern, Hamburg und Niedersachsen bis zum 31.03. des Folgejahres, anzuzeigen.

Eigentümerinnen und Eigentümer haben im Übrigen zwei Optionen, dem Finanzamt die Änderung zu übermitteln. Grundsätzlich ist zwar für die Grundstücksänderung der Erklärungsvordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ – der zunächst ausschließlich in Papierform verfügbar war – beim Finanzamt einzureichen. Inga Krämer sagt aber: „Laut AEBewGrSt A 228 Abs. 5 Satz 5 bleibt es den Steuerpflichtigen überlassen, ob eine Änderungsanzeige oder eine vollständige Grundsteuererklärung übermittelt wird.“

























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