24.11.2025 Kommentar zur überarbeiteten EU-Verordnung SFDR
„Die neuen drei Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)-Produktkategorien markieren einen echten Systemwechsel: Statt auslegungsanfälliger Art.-8/9-Labels gibt es nun klare, quantitative Kriterien für Transition-, ESG Basics- und Sustainable-Produkte – jeweils mit 70-Prozent-Mindestquoten und definierten Ausschlüssen. Bei Transition- und Sustainable-Produkten kann zudem die Erfüllung der Kriterien durch einen Taxonomie-konformen Investitionsanteil von mindestens 15 % nachgewiesen werden. Das erhöht Transparenz und Vergleichbarkeit spürbar. Gleichzeitig reduziert die Abschaffung der PAIs auf Unternehmensebene zwar Komplexität, entzieht dem Markt aber ein etabliertes Instrument für Vergleichbarkeit. Mit weiteren Vereinfachungen setzt die Europäische Kommission erkennbar auf Entlastung und Systematisierung. Entscheidend bleibt jedoch, dass die kommenden Detailregeln praxisnah bleiben, damit die reformierte SFDR 2.0 nicht zur Hürde wird, sondern nachhaltige Investitionen tatsächlich erleichtert“, kommentiert Dr. Michael Heigl, Director Sustainability & Economic Impact, Wüest Partner.
Im Detail:
Der vorliegende Entwurf der EU-Kommission zur Neuausrichtung der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist ein entscheidender Schritt zu einem klarer strukturierten und deutlich anwenderfreundlicheren Regulierungsrahmen. Die Abkehr von den bisherigen Berichtspflichten gem. Art. 8/9 hin zu einem echten Produktkategoriensystem schafft Orientierung und Vergleichbarkeit. Die neuen Definitionen für Transition-, ESG-Basics- und Sustainable-Produkte reduzieren Interpretationsspielräume und bieten ein robusteres Fundament für Produktgestaltung und Kommunikation.
Die drei neuen Produktkategorien markieren einen klaren Systemwechsel. Die erste Kategorie der Transitions-Produkte (Art. 7) umfassen Finanzprodukte, die in den Übergang von Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten zur Nachhaltigkeit investieren. Mindestens 70 % der Investitionen müssen ein messbares Übergangsziel erfüllen; dies gilt als erfüllt, wenn mindestens 15 % der Investments Taxonomie-konform sind. Für diese Produkte gelten Mindestausschlüsse gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2020/1818. Die zweite Kategorie stellen ESG-Basics-Produkte (Art. 8) dar, die Nachhaltigkeitsfaktoren systematisch in ihre Anlagestrategie integrieren.
Mindestens 70 % der Investitionen müssen Nachhaltigkeitsfaktoren inkludieren. Für diese Produkte gelten die gleichen Mindestausschlüsse wie bei den Transitions-Produkten. Die dritte Kategorie der Sustainable-Produkte (Art. 9) investieren direkt in nachhaltige Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten. Mindestens 70 % der Investitionen in diese Produkte verfolgen klare und messbare Nachhaltigkeitsziele; dies gilt als erfüllt, wenn mindestens 15 % der Investments Taxonomie-konform sind. Für diese Produkte gelten neben den Ausschlüssen gem. EU 2020/1818 die erweiterten Ausschlüsse fossile Brennstoffe und fehlende Ausstiegspläne aus Kohle. Damit ersetzen diese neuen Kategorien die bislang auslegungsanfälligen Vorgaben durch einheitliche, quantitative und klar überprüfbare Kriterien.
Wesentlich ist zudem die Abschaffung der Principal Adverse Impacts (PAIs) auf Unternehmensebene. Dieser Schritt reduziert die Komplexität und entlastet insbesondere kleinere Marktteilnehmer, allerdings waren PAIs bereits am Markt etabliert und wichtiger Bestandteil der Transparenz. Der Ersatz durch Mindestausschlüsse ist zwar praktikabel und konsistent mit bestehenden EU-Regulierungen, birgt jedoch das Risiko eines spürbaren Informationsverlusts, da like-for-like-Vergleiche auf Gesamtunternehmensebene künftig deutlich schwieriger möglich sein werden.
Weitere Reformelemente des Entwurfs stärken die Vereinfachung: Anlageberater und Portfolioverwaltung werden aus dem Anwendungsbereich der SFDR herausgenommen, die Offenlegungspflichten zur Vergütungspolitik sowie die Taxonomie-Offenlegungen nach Art. 5–7 der Taxonomie-VO entfallen vollständig. Vorvertragliche Informationen sollen künftig stark gestrafft und auf maximal zwei Seiten begrenzt werden. Zudem wird die EU-Kommission – und nicht die europäischen Aufsichtsbehörden – die Delegierten Rechtsakte zur konkreten Ausgestaltung der Kategorien und Templates erarbeiten.
Insgesamt schafft der Entwurf mehr Klarheit, Transparenz und Marktsicherheit. Entscheidend wird jedoch die praxisnahe Ausgestaltung der Detailregelungen sein, damit die reformierte SFDR 2.0 nicht zur Hürde wird, sondern nachhaltige Immobilieninvestitionen effektiv unterstützt.“
Im Detail:
Der vorliegende Entwurf der EU-Kommission zur Neuausrichtung der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist ein entscheidender Schritt zu einem klarer strukturierten und deutlich anwenderfreundlicheren Regulierungsrahmen. Die Abkehr von den bisherigen Berichtspflichten gem. Art. 8/9 hin zu einem echten Produktkategoriensystem schafft Orientierung und Vergleichbarkeit. Die neuen Definitionen für Transition-, ESG-Basics- und Sustainable-Produkte reduzieren Interpretationsspielräume und bieten ein robusteres Fundament für Produktgestaltung und Kommunikation.
Die drei neuen Produktkategorien markieren einen klaren Systemwechsel. Die erste Kategorie der Transitions-Produkte (Art. 7) umfassen Finanzprodukte, die in den Übergang von Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten zur Nachhaltigkeit investieren. Mindestens 70 % der Investitionen müssen ein messbares Übergangsziel erfüllen; dies gilt als erfüllt, wenn mindestens 15 % der Investments Taxonomie-konform sind. Für diese Produkte gelten Mindestausschlüsse gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2020/1818. Die zweite Kategorie stellen ESG-Basics-Produkte (Art. 8) dar, die Nachhaltigkeitsfaktoren systematisch in ihre Anlagestrategie integrieren.
Mindestens 70 % der Investitionen müssen Nachhaltigkeitsfaktoren inkludieren. Für diese Produkte gelten die gleichen Mindestausschlüsse wie bei den Transitions-Produkten. Die dritte Kategorie der Sustainable-Produkte (Art. 9) investieren direkt in nachhaltige Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten. Mindestens 70 % der Investitionen in diese Produkte verfolgen klare und messbare Nachhaltigkeitsziele; dies gilt als erfüllt, wenn mindestens 15 % der Investments Taxonomie-konform sind. Für diese Produkte gelten neben den Ausschlüssen gem. EU 2020/1818 die erweiterten Ausschlüsse fossile Brennstoffe und fehlende Ausstiegspläne aus Kohle. Damit ersetzen diese neuen Kategorien die bislang auslegungsanfälligen Vorgaben durch einheitliche, quantitative und klar überprüfbare Kriterien.
Wesentlich ist zudem die Abschaffung der Principal Adverse Impacts (PAIs) auf Unternehmensebene. Dieser Schritt reduziert die Komplexität und entlastet insbesondere kleinere Marktteilnehmer, allerdings waren PAIs bereits am Markt etabliert und wichtiger Bestandteil der Transparenz. Der Ersatz durch Mindestausschlüsse ist zwar praktikabel und konsistent mit bestehenden EU-Regulierungen, birgt jedoch das Risiko eines spürbaren Informationsverlusts, da like-for-like-Vergleiche auf Gesamtunternehmensebene künftig deutlich schwieriger möglich sein werden.
Weitere Reformelemente des Entwurfs stärken die Vereinfachung: Anlageberater und Portfolioverwaltung werden aus dem Anwendungsbereich der SFDR herausgenommen, die Offenlegungspflichten zur Vergütungspolitik sowie die Taxonomie-Offenlegungen nach Art. 5–7 der Taxonomie-VO entfallen vollständig. Vorvertragliche Informationen sollen künftig stark gestrafft und auf maximal zwei Seiten begrenzt werden. Zudem wird die EU-Kommission – und nicht die europäischen Aufsichtsbehörden – die Delegierten Rechtsakte zur konkreten Ausgestaltung der Kategorien und Templates erarbeiten.
Insgesamt schafft der Entwurf mehr Klarheit, Transparenz und Marktsicherheit. Entscheidend wird jedoch die praxisnahe Ausgestaltung der Detailregelungen sein, damit die reformierte SFDR 2.0 nicht zur Hürde wird, sondern nachhaltige Immobilieninvestitionen effektiv unterstützt.“




