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16.06.2026 Günstiger bauen, mehr streiten – was Gebäudetyp E wirklich bedeutet

Das Bauen in Deutschland soll einfacher, schneller und günstiger werden – so das erklärte Ziel des Gebäudetyps E. Die Große Koalition hat dieses Vorhaben in den Koalitionsvertrag aufgenommen, das Justiz- und das Bauministerium haben gemeinsame Eckpunkte vorgelegt und der Stakeholder-Prozess ist angelaufen. Doch je schneller die Politik agiert, desto größer werden die Fragezeichen in der Praxis.

Rechtsanwalt Yannic Linnemann von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein hat die Eckpunkte eingehend analysiert und kommt zu einem nüchternen Befund: Der Gebäudetyp E macht das Bauen zugänglicher, aber nicht weniger streitanfällig – im Gegenteil.

„Der Gebäudetyp E ist politisch gewollt und wirtschaftlich nachvollziehbar. Die Hoffnung, damit auch die Zahl der Baurechtsstreitigkeiten zu senken, wird sich jedoch nicht erfüllen. Neue Begriffe, neue Vertragspflichten, neue Beweisthemen – das ist nicht weniger, sondern anders“, fasst Rechtsanwalt Linnemann zusammen.

Neue Rechtslage oder alter Wein in neuen Schläuchen?

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sichern Werkverträge grundsätzlich stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu. Aus Haftungsangst wird deshalb zu hoch standardisiert. Der Gebäudetyp E soll das aufbrechen und einen rechtssicheren „einfachen Standard" ermöglichen.
Was neu klingt, ist in weiten Teilen bereits geltendes Recht. „Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik sind heute schon vertraglich möglich, allerdings unter strengen Voraussetzungen", erläutert Rechtsanwalt Linnemann. „Die Eckpunkte schaffen im Wesentlichen keine neue Rechtslage, sondern schreiben die bisherige fest. Neu ist ein Vertragstyp, den Praxis und Rechtsprechung erst mit Leben füllen müssen." Ob dieser neue Vertragstyp zur erhofften Planungssicherheit führt, bleibt offen.

Der Knackpunkt: Was ist „einfacher Standard"?

Wo die technischen Baubestimmungen der Länder schweigen, etwa bei Qualitäts- und Komfortstandards, soll künftig nur ein einfacher Standard geschuldet sein, zugleich aber eine „zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit". Beide Begriffe bleiben offen und sind kaum abschließend definierbar, weil sie sich wandeln und je nach Gebäudeart variieren. Der Verweis auf vergleichbare Gebäude hilft nicht, denn genau davon soll abgewichen werden. Sachverständige und Gerichte fangen bei null an.

Der unterschätzte Punkt: die Vermutungswirkung der DIN-Normen

Unbemerkt enthält das Eckpunktepapier einen wichtigen Schritt. Gesetzlich soll klargestellt werden: DIN-Normen geben nicht automatisch die allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder. Maßgeblich bleibt im Einzelfall, ob ein Regelwerk diese Regeln tatsächlich abbildet.

Die Klarstellung trifft einen weit verbreiteten Irrtum. In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, wer von einer DIN-Norm abweiche, liefere ein mangelhaftes Werk. Gestützt wird das vor allem auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von 2013, die allerdings das Wohnungseigentumsrecht betraf, sowie auf ältere Urteile einiger Oberlandesgerichte. Fürs Bauvertragsrecht gilt das nicht. Der zuständige VII. Zivilsenat hat eine solche Vermutung nie angenommen, ebenso wenig das Oberlandesgericht Düsseldorf 2023.

„Die Klarstellung korrigiert eine fragwürdige Praxis, die der zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht teilt", kommentiert Rechtsanwalt Linnemann. „Sie ist überfällig und schafft Klarheit im Beweisrecht."

Bestätigung kommt aus dem Bundesgerichtshof selbst: Die BGH-Senatsvorsitzenden Dr. Bettina Brückner (V. Zivilsenat) und Rüdiger Pamp (VII. Zivilsenat) haben sich in einem gemeinsamen Aufsatz gegen eine generelle Vermutungswirkung ausgesprochen. Für die Praxis heißt das: Eine DIN-Norm verschafft im Streit keine automatische Rückendeckung. Ob sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik abbildet, klärt im Zweifel das Gericht.

Aufklärungspflichten als unterschätztes Haftungsrisiko

Wer einen Gebäudetyp-E-Vertrag vereinbart, muss den Auftraggeber umfassend aufklären: über den reduzierten Standard, seine Folgen und die erwartete Kostenersparnis als Schätzwert. Stimmt dieser Wert nicht, kann die Aufklärung unwirksam werden und der Vertrag fällt auf den herkömmlichen Standard zurück. Für die Erheblichkeitsschwelle dient die aus § 313 BGB bekannte Bandbreite von 10 bis 20 Prozent.

Die Informationspflicht gilt entlang der gesamten Leistungskette: Wer ein nach Gebäudetyp E errichtetes Gebäude verkauft oder vermietet, muss auch Käufer und Mieter informieren. Das betrifft Bauträger, Projektentwickler und institutionelle Investoren.

























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