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24.02.2023 Werbeeinnahmen an Hausfassaden während der Bauarbeiten

Copyright: PoolOne Giant Media GmbH
Immer häufiger nutzen Hausbesitzer und Vermieter ihre Hausfassaden und Baugerüste dazu, um während der Bauarbeiten zusätzliche Einnahmen durch Werbung zu generieren. Doch wie steht es um die gesetzlichen Bestimmungen?

Außenwerbung an Baugerüsten der Wohnhäuser birgt grundsätzlich großes Diskussionspotenzial. Behörden, Anwohner wie direkt betroffene Mieter stört oftmals, dass ein Teil der Werbung nicht genehmigt ist und die Kommunikation vom Eigentümer nicht aufklärend wahrgenommen wird. Bei der Aufstellung von Werbeflächen muss bei der Kommune eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage eingeholt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Fassadenfläche oder Brandwand, Baugerüstfläche oder einen Bauzaun handelt. In einigen Fällen lassen sich auch Gebäudeverhüllungen als Werbefläche nutzen. Die frühzeitige Vor-Ort-Präsenz und Verständigung mit allen Beteiligten sowie das Genehmigungsverfahren bei der Behörde sind die ersten Wegweiser für eine erfolgreiche und reibungslose Abwicklung, ideal bereits mit mehreren Monaten vor Beginn der Baumaßnahmen.

Bauvorhaben mit Zusatzeinnahmen refinanzieren

Rechtliche Angelegenheiten zum Thema Außenwerbung liegen generell bei den einzelnen Bundesländern in der Verantwortung. Je nach Land gelten unterschiedliche Richtlinien und Bestimmungen, wenn man Werbung an der Hausfassade präsentieren möchte. Einige Bestimmungen gelten jedoch länderübergreifend und sollten stets beachtet werden. Dazu gehören nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Wie in allen Bereichen des öffentlichen und sozialen Lebens ist es bei der kommerziellen Außenwerbung ähnlich konstruiert: Eine Genehmigung ist möglich, wenn die zahlreichen Auflagen und Vorschriften eingehalten werden. Der Gesetzgeber hat den Bauämtern für Anträge eine Bearbeitungszeit in der Regel von drei bis sechs Monaten in Deutschland eingeräumt, diese muss nicht selten auch vollständig genutzt werden.

Ermittlung: Wohngebiet, Mischgebiet oder Gewerbegebiet

Ein weiterer entscheidender Aspekt ist die Gebietszuweisung der betreffenden Immobilie im aktuell gültigen Bebauungsplan als Wohn-, Misch oder Gewerbegebiet. Denn in Dorf- und Kleinsiedlungsgebieten sowie reinen Wohn- oder Wochenendhausgebieten dürfen Werbeanlagen oder Werbeträger nur an der Stätte der Leistung platziert werden. Häufig darf die Werbung dabei über Hinweisschilder nicht hinausgehen.

(Quelle: PoolOne Giant Media GmbH)





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