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21.08.2024 BaFin-Erlaubnis für Kreditdienstleister – BKS-Mitglieder zugelassen

Europa arbeitet mit Hochdruck daran, seinen Markt für notleidende Kredite (NPLs) transparenter und attraktiver zu gestalten. Eine entsprechende EU-Richtlinie mündete in Deutschland in das neue Kreditzweitmarktgesetz, laut dem Kreditdienstleister nun eine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin benötigen. Dabei geht es zügig voran. „Während in vielen anderen EU-Ländern mit weitaus höheren NPL-Beständen noch nicht einmal nationale Umsetzungsgesetze verabschiedet wurden, haben viele Mitglieder der BKS bereits alle Anforderungen erfüllt“, sagt Jürgen Sonder, Präsident der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS).

Märkte für notleidende Kredite leisten einen wichtigen Beitrag dazu, Risiken effizienter zu verteilen und Finanzsysteme resilienter zu machen. Die EU hatte daher einen entsprechenden Aktionsplan vorgelegt. Teil des Plans war die EU-Richtlinie 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer, die 2021 verabschiedet wurde und bis Ende vergangenen Jahres von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. Mit der Richtlinie soll ein europaweit einheitlicher Rechtsrahmen für den Sekundärmarkt notleidender Kredite geschaffen werden. Wesentliche Ziele sind die Harmonisierung von Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern, die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für Kreditkäufer und Kreditdienstleister sowie die Stärkung der Kreditnehmerrechte.

In Deutschland werden diese Ziele durch das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwG) befördert, das am 30. Dezember 2023 in Kraft trat. Das Gesetz regelt unter anderem neue Pflichten für Kreditinstitute und Käufer notleidender Kredite, Anforderungen an Kreditdienstleister sowie deren Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im Zentrum stehen die Kreditdienstleister, deren Tätigkeit grundsätzlich einer neuen Erlaubnispflicht unterliegt.

Nach Inkrafttreten des KrZwG hatten Kreditdienstleister zunächst nur bis 16. Februar 2024 Zeit, eine Absichtsanzeige bei der BaFin einzureichen. Da diese Frist für alle Seiten zu knapp war, akzeptierte die BaFin Anträge bis zum 5. April 2024. Unternehmen durften zudem ihre zuvor erlaubnisfreien Tätigkeiten bis 16. August 2024 weiter erbringen.

Seit 17. August 2024 benötigen sie in Deutschland nun eine Erlaubnis der BaFin. Laut BKS hat inzwischen eine Vielzahl ihrer Mitglieder diese Genehmigung erhalten und wird somit den hohen regulatorischen Anforderungen gerecht. „Wir sind stolz darauf, dass zahlreiche Mitglieder nun als zugelassene Kreditdienstleister tätig sein können“, betont BKS-Präsident Sonder. Dies unterstreiche den hohen Qualitätsanspruch, den die BKS-Mitglieder im Kreditankauf und Servicing verfolgten. „Und es zeigt das schon vor Einführung des Gesetzes bestehende hohe Niveau beim Verbraucherschutz und der Forderungsbearbeitung“, sagt Sonder.

Die BKS hat eine große Zahl von Mitgliedern beim Erlaubnisverfahren erfolgreich unterstützt und sich seit 2018 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Zugelassene Mitglieder können nun theoretisch EU-weit als Kreditdienstleister tätig werden. „Als Interessenvertretung der Investoren und Servicer für die Finanzindustrie bieten wir unseren Mitgliedern umfassende Unterstützung bei regulatorischen Fragen, vertreten ihre Interessen gegenüber Politik und Aufsicht und fördern den fachlichen Austausch in der Branche“, informiert Sonder. „Gerade in Zeiten zunehmender Regulierung ist eine starke Verbandszugehörigkeit von unschätzbarem Wert – auch mit Blick auf eine Evaluierung des Gesetzes.“























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