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03.03.2015 TÜV SÜD bietet in NRW eingeführte Wirk-Prinzip-Prüfung an

Seit Oktober 2014 gilt in Nordrhein-Westfalen die neue Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrender Prüfungen von Sonderbauten, kurz Prüfverordnung (PrüfVO NRW). Bei multifunktionalen Gebäudekomplexen mit unterschiedlichsten Anlagen muss nun zusätzlich das bestimmungsgemäße Zusammenwirken von Elektro- und Gebäudetechnik geprüft werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Brandmeldeanlage.

„Die neue Prüfverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Brandschutzmaßnahmen für komplexe Sonderbauten wie Einkaufszentren, Veranstaltungsstätten, Hochhäuser, Krankenhäuser oder auch Industriebauten“, sagt Michael Hellen vom Geschäftsfeld Elektro- und Gebäudetechnik der TÜV SÜD Industrie Service GmbH in Essen. „Wir führen die Wirk-Prinzip-Prüfung mit erfahrenen Prüfsachverständigen durch, die bereichsübergreifend geschult wurden.” Die wiederkehrenden Prüfungen sichern die Wirksamkeit und die zuverlässige Funktion von gebäudetechnischen Anlagen, die im Verbund stehen.
Bei der Wirk-Prinzip-Prüfung werden einerseits komplexe Brandschutzkonzepte analysiert, welche die Schutzziele der Bauordnung und der Sonderbauvorschriften enthalten. Andererseits kommt das systemübergreifende Zusammenwirken technischer bzw. sicherheitstechnischer Anlagen auf den Prüfstand. Das gilt beispielsweise für Aufzüge mit Brandfallsteuerung, Fluchtwegsteuerungen, Alarmierungsansteuerungen oder Lüftungsabschaltungen. Untersucht werden auch die baulichen Gegebenheiten wie die Lage von Brandereignissen in einem Geschoss oder Brandabschnitt. Michael Hellen: „Nur die gewerkeübergreifende Betrachtung sichert im Brandfall die Wirksamkeit und zuverlässige Funktion aller Schutzmaßnahmen.“

Brandfallsteuermatrix als Basis

Die Wirk-Prinzip-Prüfung wird auf der Basis einer Brandfallsteuermatrix vorgenommen, die in der Regel vom Sachverständigen des Brandschutzes erstellt wird. Die Matrix verknüpft in tabellarischer, textlicher oder grafischer Form die Funktionsweise und Wechselwirkung der sicherheitstechnischen Anlagen. Grundlegend sind die Anforderungen des Brandschutzkonzepts und der Baugenehmigung. Vereinzelt fließen auch Auflagen und Bedingungen von Brandschutzdienststellen in die Matrix ein. „Auch Einrichtungen und Bauteile ohne brandschutztechnische Anforderungen müssen in die Brandfallsteuermatrix integriert werden, wenn ihre Funktion für das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erforderlich ist“, erklärt Michael Hellen. Dann reicht der Nachweis, dass alle prüfpflichtigen Bestandteile funktionsfähig sind, nicht aus, um die in der neuen Prüfverordnung geforderten Brandschutz¬maßnahmen zu erfüllen. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass auch die nicht prüfpflichtigen Komponenten funktionieren.


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