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06.12.2012 Gewerbliches Mietrecht: Umgestaltung von Gemeinschaftsflächen

Grundsätzlich ist der Vermieter befugt, Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts umzugestalten. Ein Mieter in Berlin, der das Mietobjekt als diplomatische Vertretung nutzte, hatte gegen die Umgestaltung von Gemeinschaftsflächen und die Absicht der Vermieters, einen von mehreren Eingängen zu verschließen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklagt. Zu Unrecht, so die Berliner Richter. Der Vermieter müsse dem Mieter zwar die Teile des Grundstücks überlassen, die zum ungestörten Mietgebrauch notwendig sind, also auch einen Eingang. Ein bestimmter Eingang war jedoch nicht Vertragsbestandteil, so dass nur der Zugang zu den Räumen gewährt werden muss. Dies sei im vorliegenden Fall durch die verbleibenden Eingänge gewährleistet. Bei der Umgestaltung von Gemeinschaftsflächen, die nicht ausschließlich von einem Mieter genutzt werden, stehe dem Vermieter ein gewisser Verfügungsspielraum zu. Wenn er gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellt und die vertraglich geregelte Nutzung des Mietobjektes nicht eingeschränkt wird, kann er diese Flächen umgestalten.

Praxistipp

Der Vermieter kann zwar über Gemeinschaftsflächen, die dem Mitgebrauch des Mieters unterliegen, nicht völlig frei verfügen - die Stilllegung einer gemeinschaftlichen Anlage z. B. ist nur unter besonderen Voraussetzungen denkbar. Dennoch sollte sich insbesondere der Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages darüber Gedanken machen, ob die Nutzungsmöglichkeiten von Gemeinschaftsflächen nicht ausdrücklich vertraglich geregelt werden sollten, um zukünftige Probleme zu vermeiden.

(Quelle: bethgeundpartner)


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