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25.04.2013 Bundestag: Finanzausschuss stellt Weichen für AIFM-Umsetzungsgesetz

Der Finanzausschuss des Bundestages hat seine Empfehlungen zum AIFM-Umsetzungsgesetz gegeben, das voraussichtlich im Mai beschlossen wird. Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Regulierungsmaßnahmen auch für die Immobilienwirtschaft. Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) wertet das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Erreichte insgesamt als Erfolg.

„Wir haben hart mit der Politik gerungen. Buchstäblich auf den letzten Metern wurden für die Branche wichtige Änderungen in den Gesetzentwurf aufgenommen. Entscheidend war, dass die Verbände von Anfang an an einem Strang gezogen haben. Wenn man bedenkt, dass im Sommer letzten Jahres eine ganze Assetklasse vor dem Aus stand, haben wir sehr viel erreicht. Die Zukunft der indirekten Immobilienanlage in Deutschland ist weitgehend gesichert“, sagt Andreas Mattner, Präsident des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA). „Bei bestandshaltenden Immobiliengesellschaften und REITs gibt es allerdings immer noch viel Klärungsbedarf. Wir werden uns dafür einsetzen, dass im Einzelfall geprüft wird, ob diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Politik und BaFin sollten endlich einsehen, dass Immobiliengesellschaften nicht per se Fonds sind“, so Mattner weiter.
Allein die Tatsache, dass Gesellschaften Immobilien verwalten und theoretisch mehr als einen Gesellschafter haben können, würde nach dem derzeitigen Gesetzentwurf für eine Qualifikation als Fonds im Sinne der AIFM-Richtlinie genügen können. „Dass der Ausschuss das Thema nochmals auf die Agenda genommen hat, ist ein erster Erfolg. Dennoch gibt es viele Fragezeichen, die geklärt werden müssen“, sagt Mattner.

Offene Immobilienfonds müssen sich auf neue Anforderungen einstellen. Als größten Erfolg bewertet der ZIA, dass der Kauf und Verkauf von Anteilen weiterhin börsentäglich möglich ist. Mit der Einschränkung, dass neue Fondsanleger ihre Anteile erst nach einer Haltedauer von 24 Monaten zurückgeben können. Zudem gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war der Kauf von Anteilen an lediglich vier festen Terminen im Jahr, der Verkauf nur an einem Termin vorgesehen. Für Altanleger gelten die neuen Regeln nicht. Sie können Anteile im Wert von 30.000 Euro im Halbjahr zurückgeben.

Für geschlossene Immobilienfonds gelten ebenfalls neue Regeln. Für sie gilt der Grundsatz der Risikodiversifizierung. Geschlossene Fonds gelten dann als risikodiversifiziert, wenn sie in mindestens drei Objekte investieren oder eine Streuung des Ausfallrisikos auf andere Weise in Objekte sichergestellt werden kann. Fonds mit einem Objekt dürfen künftig an Privatanleger nur dann vertrieben werden, wenn die Zeichnungssumme des Fondsanteils mindestens 20.000 Euro beträgt. Außerdem wird u.a. die Aufnahme von Fremdkapital auf 60 Prozent begrenzt. Bei den geschlossen Fonds gab es gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Erleichterungen zur Risikomischung. Diese muss erst nach einer Anlaufphase erreicht werden. Zudem braucht während der Anlaufphase die Leveragegrenze nicht eingehalten werden.

Auch beim Thema Bewertung konnte ein guter Kompromiss gefunden werden. Die für die Offenen Immobilienfonds wichtige Bewertung von Beteiligungen wurde praxisgerecht geregelt.


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