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06.05.2013 Neues Mietrecht: Bundesländer können Mieten stärker regulieren

Mit dem in Kraft treten des Mietrechtsänderungsgesetz zum 1. Mai können die Bundesländer die Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen herabsetzen. Für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren dürfen die Länder per Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden bestimmen, in denen die Mieten binnen drei Jahren nicht mehr um bis zu 20 Prozent, sondern nur um maximal 15 Prozent erhöht werden dürfen. Dies solle verhindern, dass in Regionen mit Wohnungsmangel wie den Ballungszentren Berlin, München oder Hamburg die Mieten zu stark steigen. "Eine Mietoberbegrenzung ist marktwirtschaftlich nicht sinnvoll, da sie die Ursache für steigende Mieten nicht an der Wurzel packt", kritisiert Jens-Ulrich Kießling, Präsident des IVD. "Diese liegt in den schon seit Jahren vernachlässigtem Wohnungsneubau. Eine Mietenbegrenzung würde kontraproduktiv wirken und den Neubau sogar bremsen." Der entscheidende Anreiz für Investitionen in den Wohnungsbau sei schließlich die Aussicht auf Mi etwachstum. "Fällt dieser weg, wird die Neubautätigkeit wieder sinken", so Kießling weiter.

20-Prozent-Regel gilt bis zum Erlass von Rechtsverordnungen weiter

Kießling betont aber gleichzeitig, dass die bisherige Regelung, die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent zu erhöhen, so lange weiter gelte, bis die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen eine Gefährdung der Wohnungsversorgung feststellen. "Dies wird von vielen Immobilieneigentümern falsch eingeschätzt", sagt Kießling. "Bis die Verordnungen für bestimmte Gemeinden oder Stadtteile erlassen werden, ist also noch alles beim Alten."

Energetische Modernisierung wird erleichtert

Weitere Änderungen des neuen Mietrechts begrüßt der IVD dagegen ausdrücklich. So werde die energetische Modernisierung von Wohngebäuden erleichtert, da die notwendigen Modernisierungsmaßnahmen für den Vermieter einfacher durchsetzbar sind. Der Katalog an Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die der Mieter dulden muss, ist erweitert worden. Zudem wurde bei energetischen Modernisierungen ein Mietminderungsausschluss für einen Zeitraum von drei Monaten eingeführt. Vorausgesetzt dem Mieter entsteht durch die Sanierungsmaßnahme eine tatsächliche Kosteneinsparung. "Hiervon profitieren insbesondere kleinere Vermieter, für die Modernisierungen eine hohe finanzielle Belastung bedeuten", sagt Kießling.

Berliner Räumung im Gesetz festgeschrieben

Weitere Erleichterungen für den Vermieter gibt es bei der Räumung: Die so genannte Berliner Räumung steht nun als gleichberechtigte Alternative zur normalen Räumung im Gesetz. "Bei der Berliner Räumung beschränkt der Vermieter den Räumungsauftrag auf die Besitzverschaffung an der Wohnung", erklärt Kießling. "An den in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters macht er sein Vermieterpfandrecht geltend - Vermieter können so günstiger und schneller räumen." Mieter, gegen die ein rechtskräftiger Räumungstitel vorliegt, können sich der Räumung nicht mehr dadurch entziehen, dass sie Dritten die Wohnung überlassen. Neuerdings sollen Vermieter oder Gerichtsvollzieher einen ergänzenden Räumungstitel gegen unberechtigte Untermieter bekommen.


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