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06.06.2013 BGH: Tritt- und Luftschallschutz in einer Mietwohnung

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist keinen Mangel auf, wenn der Tritt- und Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Im konkreten Fall hat der Vermieter Estricharbeiten im Dachgeschoss ausführen lassen. Der darunter wohnende Mieter meint, dass deswegen moderne Schallschutzbestimmungen einzuhalten gewesen seien. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz bei den ausgeführten Estricharbeiten gering ist. Eine grundlegende Veränderung des Gebäude liegt deswegen nicht vor. Der Mieter kann daher auch nicht erwarten, dass die höheren Anforderungen der heute geltenden DIN-Normen erfüllt sind.


BGH, Urteil vom 05. Juni 2013, VIII ZR 287/12
RA A. Bethge, LL.M. von bethge I immobilienanwälte
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