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03.09.2013 Gesetzliche Gewährleistungspflicht endet nach fünf Jahren

Nach fünf Jahren endet die gesetzliche Gewährleistungspflicht für Bauleistungen. Darauf weist jetzt der Verein zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V. (Göttingen) hin. „Dieser Zeitpunkt sollte im Kalender eines jeden Bauherren dick angekreuzt sein“, so Udo Schumacher-Ritz, Vorsitzender des VQC.

„Bauherren sollten sich genau anschauen, bei welchen Leistungen die Gewährleistungspflicht endet und dementsprechend prüfen, ob die Leistung nach wie vor mängelfrei ist. Falls dies nicht der Fall ist, sollte auf jeden Fall umgehend der Handwerker kontaktiert werden und die Mängel schriftlich angezeigt werden, so dass zeitnah und noch vor Ablauf der Gewährleistungspflicht nachgebessert werden kann“, so Schumacher-Ritz weiter. Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt der VQC-Vorsitzende, einen unabhängigen Gutachter einzuschalten, der die Gewerke mit einem geschulten Auge überprüft. Damit auch keine Frist in Vergessenheit gerät, empfiehlt Schumacher-Ritz, eine entsprechende Liste zu führen, auf der die Gewährleistungsfristen der jeweiligen Bauleistungen aufgeführt sind.

Von besonderer Bedeutung ist dieser „Stichtag“ nach Überzeugung von Schumacher-Ritz auch für Bauherren, deren Wohnhaus vor fünf Jahren fertig gestellt wurde. Auch hier sollte ein Gutachter eingeschaltet werden, der das gesamte Haus seinem geschulten Blick unterzieht. Denn das Tückische:
Oft zeigen sich erst nach einigen Jahren Verarbeitungs- oder Konstruktionsschwächen.
Und noch einen Tipp hat Udo-Schumacher-Ritz parat. Am wenigsten Ärger und Reklamationen kommen auf Bauherren zu, wenn baubegleitende Qualitätskontrollen durchgeführt werden. „Eine begleitende Qualitätskontrolle verhindert bereits in der Bauphase Verarbeitungs- und Konstruktionsschwächen und somit nachhaltig Reklamationen und damit Ärger “, so Schumacher-Ritz.


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