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13.12.2013 Regensburg entscheidet sich gegen den Kauf der GBW-Wohnungen

Die Bayerische Landesbank hat ihre Aktienbeteiligung an der GBW AG und damit den gesamten Wohnungsbestand an ein Investorenkonsortium veräußert. In Regensburg sollen nun für den Kaufpreis von circa 9 Millionen Euro 128 Wohneinheiten, vier Stellplätze und zwölf Garagen in der Hermann-Geib-Straße sowie in der Von-Reiner-Straße veräußert werden.

Nachdem der Stadt ein vertragliches Vorkaufsrecht eingeräumt wird, wurde in nichtöffentlicher Sitzung darüber im Stadtrat beraten. Mehrheitlich haben sich die Stadträte gegen einen Kauf der GBW-Wohnungen ausgesprochen.

„Diese Summe wollen wir lieber zukunftsorientiert, in den Bau neuer Wohnungen investieren“, so Oberbürgermeister Hans Schaidinger. „Für uns ist jetzt vor allem wichtig, dass die betroffenen Mieter durch die Sozialcharta, die laut Kaufvertrag auch für die Erwerber verbindlich ist, ausreichend geschützt werden. Darum werden wir uns auch im Interesse der Mieter künftig kümmern.“

Sozialcharta für Mieter
Die im Aktienkaufvertrag vereinbarte Sozialcharta und die dazu im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen enthalten folgende Regelungen zum Schutz der Bestandsmieter:

• „Luxusmodernisierungen“, also bauliche Maßnahmen, die dazu führen, dass die betroffenen Wohnungen nach der Sanierung eine andere Zielgruppe als die bisherige Mieterstruktur anspricht, sind in den ersten fünf Jahren ausgeschlossen.
• Kündigungen der Mietverhältnisse sind bis zum 27. Mai 2023 ausgeschlossen, soweit sie wegen Eigenbedarfs oder wegen Verhinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks ausgesprochen werden sollten.
• Die Mietverhältnisse von Bestandsmietern, die zum Zeitpunkt des Aktienverkaufs das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert sind, dürfen im Regelfall lebenslang nicht gekündigt werden.
• Über die Bestimmungen der Sozialcharta hat der Käufer die Bestandsmieter binnen zwei Monaten schriftlich zu informieren. Bei Nichteinhaltung der Sozialcharta sind umfangreiche Vertragsstrafen vereinbart.

Für eventuelle künftige Mieterhöhungen gelten außerdem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und insbesondere die Begrenzung durch die ortsübliche Miete nach dem Mietspiegel. Zusätzlich greifen die Beschränkungen der Kappungsgrenze-Senkungsverordnung, die den Anstieg der Mietpreise auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren beschränkt.


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