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17.12.2013 Vermietung der Kapitalanlage: Wer vorher prüft, ist länger glücklich

Messies, Müll und Mietpreller – Kapitalanleger können das Risiko von Mietausfällen und Renditeeinbußen von Anfang an minimieren. „Der sicherste Weg sich zu schützen, bleibt eine gründliche Prüfung des Mietinteressenten. Wichtig ist allerdings, sämtliche Informationen vor der Wohnungsübergabe einzuholen“, erklärt Emmanuel Thomas, Geschäftsführer der CONCEPT BAU GmbH.

Die aktuell hohe Nachfrage von Wohnungssuchenden führt laut CONCEPT BAU paradoxerweise mitunter zu einer schlechteren Prüfung der Mietinteressenten. Vor allem private Kapitalanleger erfreuen sich einer hohen Anzahl an Wohnungssuchenden, verlieren jedoch dabei den Blick für das Wesentliche: Trotz der hohen Nachfrage auch sympathischer Bewerber sollte jeder potenzielle Mieter sorgfältig geprüft werden. Um Mieteinnahmen oder Ärger von vornherein möglichst auszuschließen, sollten gerade unerfahrene Kapitalanleger professionelle Makler einschalten. „Sie bieten unter anderem einen Fragenkatalog für Vermieter, eine Bonitätsauskunft sowie eine Mieterselbstauskunft an und holen diese Informationen für den Vermieter ein“, sagt Thomas.

Der potenzielle Mieter kann solch eine Selbstauskunft verweigern, muss dann aber damit rechnen, nicht bevorzugt zu werden. Bei Fragen, die nichts mit der Zahlungsfähigkeit des Mieters zu tun haben, dürfen Mieter sogar falsche Angaben machen. Beispielsweise darf eine Frau schwindeln, wenn es um ihr Alter geht. Wenn der Mietinteressent jedoch Fragen zu Arbeitgeber und Einkommen beantwortet, müssen seine Angaben wahr sein. Lügt er, kann das Mietverhältnis aufgrund arglistiger Täuschung außerordentlich gekündigt werden.

Kreditanstalten geben Auskunft über die Bonität

Um die Bonität des Mietinteressenten zu überprüfen, ist es darüber hinaus möglich, eine SCHUFA- oder Bankauskunft einzuholen. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1984 können Vermieter jedoch nicht direkt auf SCHUFA-Daten zugreifen. Hier muss der Vermieter den Umweg gehen und die zukünftigen Mieter bitten, eine Eigenauskunft zu beantragen. Allerdings ist auch die SCHUFA an das Bundesdatenschutzgesetz gebunden. Auskünfte sind daher nur auf die letzten drei Jahre beschränkt.

Bankauskünfte beinhalten indes Informationen über die Vermögensverhältnisse und die Kreditfähigkeit ihrer Kunden. Sie geben keine tatsächlichen Angaben über Kontostand, Zahlungsverkehr oder Kredite. Jedoch sagen sie, ob sich ein Mieter die Miete gemäß seiner Einkünfte generell leisten könnte. Da sich Kreditanstalten untereinander im Kundeninteresse unterrichten, können Vermieter daher Auskünfte zu einem potenziellen Mieter bei ihrer eigenen Hausbank beantragen.

Amtsgerichte und ehemalige Vermieter informieren über die Zahlungsbereitschaft

Dem Vermieter ist es zudem möglich, eine Anfrage beim Amtsgericht zu stellen. Dort wird ein Schuldnerverzeichnis über alle Personen geführt, die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die eine Haft angeordnet wurde. Es dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Schuldnern ohne Geld und informiert darüber, wer zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Für diese Auskunft muss jedoch ein gerechtfertigter Grund vorliegen. Dieser könnte sein, dass Vermieter einen wirtschaftlichen Nachteil durch die Vermietung abwenden wollen.

Einfach und unkompliziert ist laut CONCEPT BAU ein Gespräch mit dem bisherigen Vermieter. Wurden Miete und Nebenkosten immer pünktlich gezahlt? Sind Probleme aufgrund etwaiger Mieterhöhungen aufgetreten? Oft dient ein offenes Gespräch unter Vermietern, den Mieter besser einschätzen zu können. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten. Der neue Vermieter sollte bedenken, dass der alte sich auch im Streit von seinem Mieter getrennt haben könnte und ihn schlecht macht oder ihn durch das Vorspielen falscher Tatsachen loswerden möchte.

Fünf Fragen, die Vermieter anderen Vermietern stellen können:

1. Wurden Miete und Nebenkosten pünktlich bezahlt?
2. Sind Probleme aufgetreten?
3. Bestehen noch offene Mietforderungen?
4. Hatte der Mieter oft Beanstandungen?
5. Sind Arbeitgeber oder gar Vorstrafen bekannt?


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