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05.03.2014 RICS Deutschland fordert umfassende Reform des Maklerrechts

Im Koalitionsvertrag werden zum Thema Immobilienmaklerwesen Änderungen besonders beim Bestellerprinzip, beim Fachkundenachweis und bei der Versicherungspflicht aufgeführt, die RICS Deutschland befürwortet.

Gerhard K. Kemper, Mitglied des Vorstandes der RICS Deutschland: „Dennoch gibt nach Ansicht der RICS Deutschland weitere Missstände, die eine Reform des Maklerrechtes unumgänglich machen. Wird der Makler vom Käufer bzw. Mieter honoriert kommt es nicht selten vor, dass er diesen Kunden Objekte provisionspflichtig anbietet, ohne dass der Eigentümer der Immobilie davon weiß oder zugestimmt hat. Er setzt darauf, dass er durch diese dubiose Praxis einen Geschwindigkeitsvorteil gegenüber dem Wettbewerb bekommt. Und er hat Recht: Der seriöse Makler kann nur verzögert anbieten, da er erst die Zustimmung des Eigentümers einholt. Bietet er danach an, trifft er häufig auf die Vorkenntnissituation, die das ´schwarze Schaf´ durch schnelles Anbieten geschaffen hat. In vielen Fällen sind die Verkäufer leider trotzdem bereit mit dem Interessenten des unlauteren Maklers zu verhandeln, obwohl der Schaden eines unkontrollierten breiten Anbietens unumstritten ist. Das ´schwarze Schaf´ verschafft sich also einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.“

Der Schaden, der durch dieses unkontrollierte Anbieten für den Verkäufer entsteht kann nach Angaben der RICS Deutschland groß sein. Vor allem bei hochwertigen Immobilien hinterlassen mehrere Angebote desselben Objekts von verschiedenen Maklern beim Interessenten einen schlechten Eindruck. Der Kaufinteressent fragt sich, warum die Liegenschaft so schwierig zu vermarkten ist, und wo das verborgene Problem des Objektes ist, das einen Verkauf behindert. Manche Investoren nehmen von einer Prüfung Abstand, wenn das Objekt wie ein Ladenhüter angeboten wird. Diese entstehende „Übervermarktung“ beeinträchtigt den zu erzielende Kaufpreis.

„Leider ist die Höhe des Schadens kaum nachzuweisen, da ein Vergleich des zu erzielenden Kaufpreises mit und ohne unerlaubtem Anbieten nicht möglich ist. Daran scheitern wirksame Schadensersatzansprüche, die diese Praxis unterbinden würden“, führt Kemper aus.

Die RICS Deutschland fordert deswegen, dass der Makler neben einem schriftlichem Maklervertrag (schriftlich oder in Textform) mit der provisionspflichtigen Partei auch die Zustimmung (mindestens in Textform) der nicht provisionspflichtigen Seite einholen muss ehe er tätig wird. Auch das sollte eine Komponente für das Entstehen einer wirksamen Provisionsforderung sein.

Kemper: „Dieser Missstand ist nicht nur auf die Verkäufer-/Vermieterseite beschränkt: auch der Käufer/Mieter hat das Recht ohne Makler zu suchen. Dieses Recht wird ihm aber zum Teil genommen, wenn er sich ungefragter Angebote kaum erwehren kann. Auch hier sollte der Makler eine schriftliche Bestätigung einholen, dass Maklerangebote erwünscht sind, bevor er tätig wird.“

International ist dieses Vorgehen längst üblich. Die RICS hat die internationalen Regeln in ihren „Real Estate Brokerage Standards“ (REABS) eindeutig beschrieben und fordert bei einer Änderung des Maklerrechts auch die Zustimmung der nicht provisionspflichtigen Partei ehe der Makler tätig wird. Eine eindeutige Regelung würde auch helfen den Ruf der Makler in der Öffentlichkeit zu verbessern.

Neben der Legitimierung der Maklertätigkeit von der nicht provisionspflichtigen Seite fordert die RICS eine umfassende Neuregelung des Maklerrechts. Dazu gehören ein einheitlicher Fachkundenachweis, eine adäquate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die Formerfordernis von Maklerverträgen (Schrift- oder Textform), die einseitige Interessenvertretung als Leitbild des Maklers, die Vermittlung von Verträgen als Standard-Makler-Leistung (nicht nur der Nachweis), eine freie Vereinbarkeit von erfolgsunabhängigen Honoraren, eine Zustimmung des Auftraggebers vor der Beauftragung von Untermaklern (Gemeinschaftsgeschäfte) und eine freie Vereinbarkeit der Provisionsmodalitäten und -höhen.


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