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29.10.2021 Immobilienmakler müssen auf Risiken hinweisen

Zu den Aufgaben von Immobilienmaklerinnen und -maklern gehört es, ihre Kundschaft über eventuelle Risiken des Grundstücksgeschäfts aufzuklären, damit diese vermieden werden. So müssen sie von einem Verkauf an Interessentinnen und Interessenten abraten, wenn sie Zweifel haben, dass diese den Kaufpreis finanzieren können. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (1 O 40/20) hin.

Im entschiedenen Fall meldete sich eine Frau auf das Inserat eines Maklers, der von einem Eigentümer mit dem Verkauf seines Hauses beauftragt war. Die Frau besichtigte das Haus und einigte sich mit dem Eigentümer mündlich über den Verkauf an sie. Der Makler riet jedoch von einem Verkauf an die Interessentin ab, da diese noch kurz vor dem geplanten Notartermin keine Finanzierungsbestätigung vorlegen konnte und die Finanzierung der Kaufnebenkosten von einer Bank abgelehnt worden war. Daraufhin verkaufte der Eigentümer seine Immobilie an einen anderen Interessenten. Die Frau verklagte den Makler, ihr die entstandenen Kosten von knapp 30.000 Euro zu ersetzen, die sie angeblich bereits in den anstehenden Umzug investiert hatte. Damit kam sie jedoch vor Gericht nicht durch.

Laut der Gerichtsentscheidung hat der Makler korrekt gehandelt. Seine Aufgabe sei es, seine Auftraggeber vor Risiken zu warnen. Daher musste er auch auf das bestehende Risiko hinweisen, dass die Finanzierung des Kaufpreises noch nicht gesichert war. Außerdem sei die Frau selbst dafür verantwortlich, dass sie bereits vor Beurkundung des notariellen Kaufvertrags mit den Vorbereitungen des Umzuges begonnen hatte. Bis zum Notartermin könne der Verkauf einer Immobilie aus einer Vielzahl von Gründen noch scheitern.





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