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22.08.2016 Brexit: Tausenden deutschen Kleinunternehmen drohen negative Folgen

Nach Ansicht der in Berlin ansässigen Kanzlei Bottermann Khorrami LLP könnte der Brexit für viele deutsche Klein- und Kleinstunternehmen erhebliche negative Folgen nach sich ziehen. Betroffen sind etwa 9.000 Unternehmen, die ihren Sitz und ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland haben und in der Rechtsform der britischen Limited – vergleichbar einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – firmieren. Schlimmstenfalls droht diesen Gesellschaften nach dem Brexit eine Einstufung als Personengesellschaft und damit die unbeschränkte, persönliche Haftung der Gesellschafter. Bottermann Khorrami LLP ist eine Rechts- und Steuerberatungskanzlei, die unter anderem mittelständische Unternehmen in gesellschaftsrechtlichen Fragen berät.

Dr. Esfandiar Khorrami, Rechtsanwalt und Partner, kommentiert: „Die Gesellschaftsform der britischen Limited hat vor allem in den Jahren nach 2000 eine große Verbreitung in Deutschland gefunden. Auch deutsche Unternehmer können diese Rechtsform nutzen, da die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU dies erlaubt.“ Es gab vor allem zwei Gründe für die Beliebtheit der britischen Limited: Eine Gesellschaft kann vollständig ohne Kapital gegründet werden. Zudem haftet die britische Limited nur beschränkt. Zum Vergleich: Das Mindestkapital einer deutschen GmbH liegt bei 25.000 Euro. „Für viele Gründer und Kleinunternehmen war dies eine hohe Hürde und sie entschieden sich daher für die britische Limited“, so Khorrami weiter.

Wenn Großbritannien nicht mehr Teil der EU ist, droht folgendes Szenario: Sofern kein Austrittsabkommen verhandelt wird, finden alle EU-Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich. „Dies hieße, dass für die britischen Limiteds in Deutschland künftig das Recht des Sitzstaates Anwendung findet. Die Limiteds würden umqualifiziert zu einer deutschen Personengesellschaft. Dieser Schritt bringt die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit sich“, erläutert Khorrami weiter. „Experten zufolge gibt es ca. 9.000 Limiteds in Deutschland, die theoretisch davon betroffen sind. In der Praxis haben u.a. vor allem Handwerker diese Rechtsform gewählt.“

Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass Großbritannien die EU ohne Austrittsabkommen verlässt. Es dürfte im Interesse aller Beteiligter liegen, dass der Austritt geordnet verläuft. An Stelle der EU-Verträge werden bilaterale Abkommen treten. „Der Erhalt der Niederlassungsfreiheit erscheint zwar wahrscheinlich, sicher ist er jedoch keineswegs“, so Khorrami weiter.

Daher sollten Unternehmen in Form der britischen Limited handeln. Denkbar ist eine Umwandlung in eine Gesellschaft nach deutschem Recht oder in eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen EU-Staats (für den die Niederlassungsfreiheit gilt). „Abzuwarten und auf eine Bestandsschutzregelung zu hoffen, ist unserer Ansicht nach zu riskant. Die Frist bis zum Austritt dauert ab Einreichen der Austrittserklärung zwei Jahre. Den Gesellschaften bleibt also ausreichend Zeit, die negativen Folgen abzuwenden, die Änderung kommt nicht überraschend. Daher gehen wir davon aus, dass es keinen Bestandsschutz geben wird“, führt Khorrami aus.






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