20.01.2017 BREXIT: Düstere Aussichten für die britische Fondsbranche
Über der britischen Fondsindustrie könnte sich ein schweres Unwetter zusammenbrauen. Denn ein wichtiges Ergebnis des BREXIT-Prozesses könnte sein, dass Großbritannien künftig den Status eines so genannten „Drittstaates“ hat. Für die britische Fondsbranche hätte dieses Szenario erhebliche, negative Auswirkungen. Britische Finanzinstitute, -dienstleister und Fondsanbieter kämen demnach weder in den Genuss der Dienstleistungsfreiheit durch einen EU-Pass, noch könnten sie von der europaweit freien Niederlassungswahl profitieren. Dies schränkt ihre Vertriebsaktivitäten signifikant ein. Betroffen sind dadurch nicht nur britische Fondsanbieter, sondern auch britische Tochtergesellschaften von amerikanischen Fondsunternehmen, die aktuell noch von London aus den europäischen Markt bedienen.
Aykut Bußian, Leiter Fund Solutions bei Baker Tilly Roelfs, kommentiert: „Wollen britische Fondsanbieter dennoch in der EU aktiv werden, müssen sie einen ganz erheblichen Aufwand auf sich nehmen.“ So müsste eine britische Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beim beabsichtigten Vertrieb von Fonds an deutsche Privatanleger der BaFin weitgehende Informationen zu ihrer Organisation zur Verfügung stellen. „Unterm Strich ist der Aufwand so groß, als würde die KVG einen eigenen Erlaubnisantrag nach dem deutschen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) stellen. Dies – und die bekanntermaßen langen Prüffristen der BaFin – werden zusammen ein inakzeptables Vertriebshemmnis darstellen“, führt Bußian weiter aus.
Die Einschränkungen gelten nicht nur beim Absatz an Privatanleger, sondern auch bei institutionellen Investoren. Bußian: „Beim Vertrieb von Spezialfonds an deutsche Investoren wirkt sich das Fehlen des EU-Passes für die britische KVG ebenfalls dramatisch aus: In diesen Fällen würde die EU einen Referenzmitgliedstaat bestimmen, dessen Regulierungsniveau die britische KVG erfüllen muss. Zum Vergleich: Handelt es sich um eine KVG aus der EU, genügt die Einholung einer Bescheinigung der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde.“
Neben diesen Hürden in den Bereichen Zulassung und Vertrieb gibt es auch steuerliche Effekte auf die Strukturierung der Fonds: „Dies betrifft vor allem mehrstöckige Holding-Strukturen mit britischen Gesellschaften und Gesellschaften in der EU. Bei solchen Konstellationen ist die Quellensteuerfreiheit bedroht“, erläutert Experte Bußian weiter.
Ausgang und Dauer des BREXIT-Prozesses sind derzeit noch völlig offen. Die Herangehensweise der EU ist dabei: Es ist für den Staatenbund nicht erstrebenswert, dem Vereinigten Königreich den Status eines EWR-Mitglieds einzuräumen. Dieser Status, den beispielsweise auch Norwegen innehat, umfasst die vier Grundfreiheiten freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Schlimmstenfalls käme es mit Großbritannien zu einem Präzedenzfall, dem andere EU-Mitglieder folgen würden. Die Alternative dazu ist, dass Großbritannien den Status eines so genannten „Drittstaates“ bekäme. Dies hätte für die britische Fondsbranche erhebliche, negative Folgen.
Aykut Bußian, Leiter Fund Solutions bei Baker Tilly Roelfs, kommentiert: „Wollen britische Fondsanbieter dennoch in der EU aktiv werden, müssen sie einen ganz erheblichen Aufwand auf sich nehmen.“ So müsste eine britische Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beim beabsichtigten Vertrieb von Fonds an deutsche Privatanleger der BaFin weitgehende Informationen zu ihrer Organisation zur Verfügung stellen. „Unterm Strich ist der Aufwand so groß, als würde die KVG einen eigenen Erlaubnisantrag nach dem deutschen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) stellen. Dies – und die bekanntermaßen langen Prüffristen der BaFin – werden zusammen ein inakzeptables Vertriebshemmnis darstellen“, führt Bußian weiter aus.
Die Einschränkungen gelten nicht nur beim Absatz an Privatanleger, sondern auch bei institutionellen Investoren. Bußian: „Beim Vertrieb von Spezialfonds an deutsche Investoren wirkt sich das Fehlen des EU-Passes für die britische KVG ebenfalls dramatisch aus: In diesen Fällen würde die EU einen Referenzmitgliedstaat bestimmen, dessen Regulierungsniveau die britische KVG erfüllen muss. Zum Vergleich: Handelt es sich um eine KVG aus der EU, genügt die Einholung einer Bescheinigung der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde.“
Neben diesen Hürden in den Bereichen Zulassung und Vertrieb gibt es auch steuerliche Effekte auf die Strukturierung der Fonds: „Dies betrifft vor allem mehrstöckige Holding-Strukturen mit britischen Gesellschaften und Gesellschaften in der EU. Bei solchen Konstellationen ist die Quellensteuerfreiheit bedroht“, erläutert Experte Bußian weiter.
Ausgang und Dauer des BREXIT-Prozesses sind derzeit noch völlig offen. Die Herangehensweise der EU ist dabei: Es ist für den Staatenbund nicht erstrebenswert, dem Vereinigten Königreich den Status eines EWR-Mitglieds einzuräumen. Dieser Status, den beispielsweise auch Norwegen innehat, umfasst die vier Grundfreiheiten freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Schlimmstenfalls käme es mit Großbritannien zu einem Präzedenzfall, dem andere EU-Mitglieder folgen würden. Die Alternative dazu ist, dass Großbritannien den Status eines so genannten „Drittstaates“ bekäme. Dies hätte für die britische Fondsbranche erhebliche, negative Folgen.