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09.04.2019 Das ändert sich 2019 bei den Sozialbeiträgen

2019 ist ein Jahr, in dem auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Veränderungen zukommen. Schließlich sind Anfang Januar viele neue Gesetze in Kraft getreten, die Auswirkungen auf die Beiträge der Bürger zur Sozialversicherung haben. Doch was genau ändert sich mit Blick auf Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung? Und welche Folgen hat das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer?

Krankenkassenbeiträge werden paritätisch finanziert

Neu in Kraft getreten ist in diesem Jahr beispielsweise das Versichertenentlastungsgesetz. Es hat zur Folge, dass seit dem 1.1.2019 die gesetzlichen Beiträge zur Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Beschäftigten übernommen werden. Rentner teilen sich ihre Zahlungen in gleichem Maße mit der Rentenversicherung. Dadurch werden auch die jeweiligen Zusatzbeiträge nach dem Paritätsprinzip finanziert.

Neues bei der Arbeitslosenversicherung

Seit dem 1. Januar 2019 beläuft sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nicht mehr auf bisher 3, sondern auf nur noch 2,5 Prozent. Dafür verantwortlich ist das sogenannte Qualifizierungschancengesetz, das eine Senkung von 0,4 Prozent vorsieht. Die restliche Senkung um 0,1 Prozentpunkte findet mit einer Befristung bis zum Jahr 2022 statt.

Nur kleine Änderungen bei der Rentenversicherung

Wichtigste Nachricht ist, dass die Beiträge hier für 2019 mit 18,6 Prozent des Bruttolohns stabil bleiben. Schließlich wurden die Zahlungen erst im Jahr 2018 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt. Neu ist jedoch die Festlegung, dass das Rentenniveau bis 2025 bei aktuell 48 Prozent weiterhin gesichert wird. Zudem wurde gesetzlich beschlossen, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 nicht über 20 Prozent steigen darf. Eine Annäherung an diesen Wert scheint jedoch wahrscheinlich. Ein Grund dafür ist z. B. die Anhebung der Mütterrente. Seit diesem Jahr wird Frauen, deren Nachwuchs vor dem Jahr 1992 auf die Welt gekommen ist, pro Kind ein zusätzlicher Rentenpunkt gutgeschrieben. Damit steigt die Zahl der Jahre, die zur Erziehungszeit gerechnet werden können, auf 2,5 an.

Blick auf die Pflegeversicherung

Während bei vielen Sozialbeiträgen die Beitragszahlungen mehr oder minder stabil geblieben sind, wurden die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar dieses Jahres um 0,5 Prozent erhöht. Dadurch beläuft sich der aktuelle Beitrag auf 3,5 Prozent. Diese Veränderung müssen Arbeitgeber bei der Erstellung einer Lohnabrechnung beachten, damit die Beitragszahlungen ihrer Angestellten den aktuellen Richtlinien entsprechen.

Neuigkeiten für Minijobber und geringfügig Beschäftigte

Pünktlich zum 1. Januar 2019 wurde der gesetzliche Mindestlohn angehoben. Er beträgt nun 9,19 Euro. 2020 soll er dann noch einmal auf 9,35 Euro erhöht werden. Des Weiteren wurde der Übergangsbereich zwischen Minijob und einer sozialpflichtigen Tätigkeit noch einmal ausgedehnt. Dadurch dürfen geringfügig Beschäftigte aktuell zwischen 450 und 1300 Euro monatlich verdienen. Die Höchstgrenze lag zuvor bei 850 Euro. Was die Einzahlung zur Sozialversicherung angeht, so führen Minijobber reduzierte Beiträge ab.

So sieht es unterm Strich aus

Zusammengefasst bleiben die Sozialbeiträge, die Arbeitgeber und -nehmer 2019 zahlen müssen, mehr oder weniger gleich. Denn die kleine Ersparnis durch Abzüge bei der Arbeitslosenversicherung verschiebt sich hin zur Pflegeversicherung. Großes Plus ist unterm Strich jedoch ganz klar die Neuregelung der Krankenversicherungsbeiträge. Hier profitieren speziell Angestellte, da sie weniger einzahlen müssen, aber am Ende mehr Geld übrighaben. Alles in allem dürfte die Höhe aller Beiträge auch in diesem Jahr weiterhin unter der 40-Prozent-Marke liegen.








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