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22.07.2020 EU zwingt KVGs zu mehr Transparenz beim Thema Nachhaltigkeit

Die Europäische Union verschärft den Druck auf die Wirtschaft und die Finanzbranche in Sachen Nachhaltigkeitskriterien (ESG). Die drei Buchstaben ESG stehen für Environmental (E; Ökologie), Social (S; Soziales) und Governance (G). Künftig muss jede Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) umfassende Informationen zum Thema ESG veröffentlichen. Diese Daten beziehen sich sowohl auf die KVG als Unternehmen als auch auf die aufgelegten Fonds. Nachhaltigkeit wird in der Pflichtkommunikation ein zentrales Kriterium werden – so wie es aktuell beispielsweise das Thema Risiken bereits ist.

Dies ist die Hauptintention der so genannten Offenlegungsverordnung (Verordnung 2019/2088). Das Regelwerk schreibt allen Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern vor, wie sie in Bezug auf die Nachhaltigkeit ihres Wirtschaftens transparenter werden müssen. Die Vorgaben gelten ausdrücklich auch für Immobilienfonds (AIF). Die Regelungen sind ab dem 10. März 2021 anzuwenden (Art 20) und für alle Fondsgesellschaften in Europa verpflichtend.

Was regelt die Offenlegungsverordnung im Detail? Zunächst muss jede KVG auf ihrer Homepage Angaben zum Thema ESG auf Unternehmensebene machen. Konkret heißt das, dass auf der Webseite Antworten auf folgende Fragen zu finden sein müssen: Wie werden ESG-Kriterien in Investitionsentscheidungen integriert? (Art 3) Wie werden die Auswirkungen von Entscheidungen, die nicht ESG-konform sind, berücksichtigt? Wenn es keine Berücksichtigung gibt, müssen die Gründe angegeben werden, warum das nicht erfolgt. (Art 4)

Nicht-Berücksichtigen von ESG führt zu Negativ-Auszeichnung

Martina Hertwig, Partnerin und Steuerberaterin bei Baker Tilly sowie Mitglied des ZIA-Präsidiums, kommentiert: „In Bezug auf Immobilienfonds hat das zur Folge, dass die gesamte Nachhaltigkeitsstrategie dort einsehbar sein muss. Beispielsweise könnte dies in der Praxis bedeuten, dass Objekte nicht mehr an Rüstungsunternehmen vermietet werden oder Strom nur noch aus regenerativen Quellen kommen darf. Unternehmen, die das Thema ESG ignorieren, müssen offenlegen, dass ESG-Kriterien nicht berücksichtigt wurden. Zudem muss diese Entscheidung begründet werden. Das kommt einer Negativ-Auszeichnung eines solchen Fondsanbieters gleich. In der Praxis werden viele Investoren – vor allem institutionelle – in solche Fonds nicht mehr investieren. Das Gros der Fondsanbieter wird das Thema ESG in seine Strategie integrieren müssen, um nicht in diese Kategorie zu fallen.“

Investoren sollen vor der Zeichnung alle Informationen zu ESG haben

Die Informationen zu ESG müssen jedoch nicht nur auf die Homepage gestellt werden. Bei einer Fondszeichnung müssen sie auch in die „vorvertraglichen“ Informationen – das sind bei Immobilien-AIF die Prospekte und die „Wesentlichen Anlegerinformationen“ – aufgenommen werden. Spätestens Ende 2022 müssen die Zeichnungsdokumente folgende Informationen enthalten: Wie wird das Thema ESG in Investitionsentscheidungen einbezogen? Wie können sich Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite auswirken? Werden diese Risiken als irrelevant eingestuft, muss auch dies erklärt werden. Dr. Christian Reibis, Partner und Wirtschaftsprüfer bei Baker Tilly, sagt dazu: „Wie bei den bekannten Risikoinformationen im Emissionsprospekt ist es auch hier das Ziel, dass der Fondszeichner vor der Investitionsentscheidung alle Informationen bekommt und seine Entscheidung im vollen Bewusstsein über die ESG-Effekte seiner Investition treffen kann.“

Strengere Vorgaben macht die EU bei Finanzprodukten, die eigens mit ökologischen oder sozialen Eigenschaften beworben werden (Art 8). Hier müssen Angaben gemacht werden, wie diese Produkte ökologische oder soziale Kriterien erfüllen. Welche Angaben hier bei Immobilienfonds gemacht werden müssen, ist noch nicht geregelt. Im Text der Verordnung heißt es, dass die technischen Regulierungsstandards, die „die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Unterschiede“ berücksichtigt, noch ausgearbeitet werden.

Strengere Vorgaben bei Impact Investing

Noch strenger sind die Vorgaben für Investitionen, die als nachhaltig klassifiziert sind (Art 9). Gemeint sind damit Investments, die einen aktiven Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten – auch unter dem Begriff ‚Impact Investing‘ bekannt. Wenn beispielsweise mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung des CO2-Ausstosses erreicht werden soll, muss ausführlich erklärt werden, wie das Produkt zum Erreichen der Pariser Klimaziele beiträgt.

Sowohl bei den Produkten, die mit ökologischen oder sozialen Eigenschaften beworben werden als auch bei als nachhaltig klassifizierten Investments müssen die genauen Kriterien und technischen Regulierungsstandards noch ausgearbeitet werden. Dafür zuständig sind die europäischen Aufsichtsbehörden – das sind die EBA (Europäische Bankenaufsicht), EIOPA (Europäische Versicherungsaufsicht) und ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht). Zeit haben die Behörden dafür bis 30. Dezember 2020 (Art 11).

Dr. Christian Reibis kommentiert: „Hier prescht die Offenlegungsverordnung vor und macht Vorgaben, zu denen noch die Informationen zur genauen Ausführung fehlen. Die Fragen, die noch offen sind, sind komplex. Im Grunde geht es darum, wie Nachhaltigkeit messbar gemacht werden kann.“






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