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03.09.2020 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur für Überschuldung

Nach Artikel 1 § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) ist die nach § 15a InsO bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages noch bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Artikel 4 des COVInsAG ermächtigt die Bundesregierung ferner, diese Regelung durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 fortzuschreiben.

Von dieser Ermächtigung wird nun kein Gebrauch gemacht! Der Koalitionsausschuss hat vielmehr beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragsplicht lediglich für den Antragsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Das bedeutet, dass Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, ab dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind!

Für Geschäftsführer und Vorstände hat dies in der anhaltenden Corona-Krise gravierende Folgen, da diese bei den meisten Unternehmen in den vergangenen Monaten zu einer erheblichen Liquiditätsknappheit geführt hat. Etwaig bestehende Liquiditäts-Unterdeckungen können ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr mit Verweis auf corona-bedingte Umsatzeinbrüche insolvenzrechtlich gerechtfertigt werden! Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bereits dann vorliegen kann, wenn fällige Verbindlichkeiten die liquiden Mittel eines Unternehmens um mindestens 10% übersteigen.

Geschäftsleitern ist daher dringend anzuraten, die Liquiditätssituation ihres Unternehmens fortlaufend zu überwachen und dies mittels einer Liquiditätsplanung zu dokumentieren. Anderenfalls drohen erhebliche zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken.

(Quelle: Dr. Andreas Töller, Rechtsanwalt und Partner bei ROTTHEGE | WASSERMANN)








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