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09.11.2020 Corona-Krise: Wie sind Eigentümerversammlungen möglich?

Aufgrund steigender Corona-Neuinfektionen verschärfen sich die Umgangs- und Kontakt-Regelungen. Von den neuen Maßgaben sind auch Wohnungseigentümer und WEG-Verwalter betroffen. Eine zentrale Frage ist derzeit beispielsweise: Unter welchen Voraussetzungen sind Wohnungseigentümerversammlungen derzeit möglich? Der Immobilienverband Deutschland IVD gibt einen Überblick über die aktuelle Lage.

Durchführung von Versammlungen unterschiedlich geregelt

Die Voraussetzungen für die Durchführung von Versammlungen sind in den jeweiligen Bundesländern in sehr unterschiedlicher Ausprägung geregelt. Diese können sich tagesaktuell ändern. Die regionalen Unterschiede liegen vor allem bei der zulässigen Personenanzahl und in der Notwendigkeit eines Hygienekonzeptes. Das Tragen eines Mundnasenschutzes und das Führen einer Anwesenheitsdokumentation zur Nachverfolgung sind grundsätzlich überall notwendig, wenn Versammlungen dieser Art und Größe zulässig sind. Die Rechtsverordnungen der Bundesländer findet man hier: https://ivd.net/2020/10/regionale-regelungen-zur-lockerung-der-corona-eindaemmungsmassnahmen-uebersicht/.

Eigentümerversammlungen sind öffentliche Veranstaltungen

Bei Eigentümerversammlungen handelt es sich um öffentliche Veranstaltungen im Sinne der Rechtsverordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) der Bundesländer. Der Begriff der Nichtöffentlichkeit im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist davon zu unterscheiden. Teilweise verwenden die gesetzlichen Regelungen lediglich die Terminologie der „privaten Veranstaltungen und Zusammenkünfte“. Hierunter fallen aber keine Eigentümerversammlungen.

Versammlung unter freiem Himmel zulässig

Eine Wohnungseigentümerversammlung kann in Corona-Zeiten unter freiem Himmel abgehalten werden, wenn Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen sind. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding im Juli 2020 entschieden (Az. 9 C 214/20). Hintergrund dieses Falles war, dass ein Wohnungseigentumsverwalter eine Eigentümerversammlung unter freiem Himmel auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage einberufen hatte. Der Versammlungsort war nach Ansicht des Gerichtes zulässig, weil der Spielplatz der Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich und damit Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen waren. Die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel kann sich insbesondere dann anbieten, wenn einige Miteigentümer Angst vor einer Ansteckung haben und sonst der Versammlung fernbleiben.

Durchführung einer digitalen Versammlung

Die Durchführung einer reinen Online-Versammlung kann derzeit nur einvernehmlich unter den Eigentümern beschlossen oder durch Vereinbarung aller Eigentümer bestimmt werden, wobei das Thema nach wie vor unter Rechtsexperten und Gerichten umstritten ist. Einen Anspruch auf eine solche Beschlussfassung/Einigung gibt es nicht. Häufig sind auch die technischen Voraussetzungen bei einigen Eigentümern nicht entsprechend gegeben. Die Online-Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung wird erst nach Inkrafttreten des novellierten WEG grundsätzlich möglich sein. Die Regelungen werden am 1. Dezember 2020 in Kraft treten.

Hinweis: Unter dem Titel „Update 2021 – Alles, was Verwalter wissen müssen“ veranstaltet der IVD am 27. November 2020, von 9.30 bis 17 Uhr, eine Online-Konferenz. Im Mittelpunkt der digitalen Fachtagung mit 12 namhaften Referenten stehen die Themen Auswirkungen der Coronakrise auf den Geschäftsbetrieb, WEG-Reform, E-Mobilität, Smart Metering und Fördermittel. Programm und Abmeldung unter ivd.net/partnertag.








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