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01.02.2016 Umsatzsteuer-Option bei Grundstücksverkäufen wird eingeschränkt

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt eine Umsatzsteuer-Option bei Grundstücksverkäufen nur noch im notariell beurkundeten Kaufvertrag an. Die Transaktion eines Grundstücks zwischen Unternehmen ist im Grundsatz umsatzsteuerfrei, jedoch hat der Verkäufer eine Wahlmöglichkeit. Für den Verkäufer kann die Option hin zur Umsatzsteuerpflicht sinnvoll sein, um eine Vorsteuerkorrektur zu vermeiden. Beim Erwerber richtet sich die Frage nach der Akzeptanz der Option hingegen maßgeblich nach der beabsichtigten, zukünftigen Verwendung des Grundstücks. In jedem Fall sollte die Verfahrensweise bereits im Kaufvertrag verankert sein. Die Praxis zeigt, dass dies allzu oft nicht der Fall ist, weil beim Kauf ertragssteuerliche Aspekte im Fokus stehen oder die Abgrenzung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen fehlschlägt. Bisher ließ die Finanzverwaltung noch nachträgliche Korrekturen zu. Dies ist aufgrund des aktuellen Urteils nun nicht mehr möglich, denn ein späterer Verzicht auf die Steuerbefreiung ist unwirksam, selbst wenn dieser im Nachgang notariell beurkundet wird.

Gert Klöttschen, Umsatzsteuerexperte der DHPG, erläutert: „Wer ein Grundstück geschäftlich veräußert, sollte nicht nur an den zu erzielenden Preis, sondern auch an die umsatzsteuerliche Auswirkung denken. Das BFH-Urteil bedeutet im Klartext, dass jegliche nachträgliche Korrekturmöglichkeit entfällt. Es ist somit Sorge zu tragen, dass zwischen Parteien schon vor Abschluss des Grundstückvertrages die umsatzsteuerlichen Aspekte der Versteuerung ausreichend thematisiert wurden. Durch geeignete Umsatzsteuerklauseln können diese dann im Kaufvertrag berücksichtigt werden.“



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