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28.10.2021 Share-Economy: Steuersünder bei Airbnb und Co. müssen schnell sein

Die Share-Economy boomt. Über Portale wie Airbnb, Wimdu.de oder 9Flats.com freuen sich Privatpersonen auf nette neue Kontakte und ein willkommenes „Taschengeld“. Doch Kommunen wehren sich vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungssituation in vielen Innenstädten gegen die Dauervermietung an Urlauber. Nun hat Airbnb endgültig alle Verfahren verloren und muss die Daten seiner Vermieter herausgeben, urteilte das Berliner Verwaltungsgericht. Vermietern, die ihre Wohnungen über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen im Jahr vermieten und dies dem Finanzamt bisher verschwiegen haben, bleibt nun nicht mehr viel Zeit, warnt die Saarbrücker Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei HLB Förderer, Keil & Partner. Die Vermieterlisten des irischen Unternehmens Airbnb werden derzeit von den Finanzbehörden ausgewertet.

Denn wird die Einnahmequelle zu lukrativ, schaut der Fiskus inzwischen sehr genau hin. „Wer seine Vermietungseinkünfte nicht ordnungsgemäß in der Einkommensteuererklärung anführt, begeht die Straftat der Steuerhinterziehung – vor allem, wenn es um mehr als ein paar Euro geht“, erklärt der Fachanwalt für Steuerrecht Heinz Joachim Maier. Für den einen oder anderen Vermieter bestehe daher dringender Handlungsbedarf. Zwar könne eine rechtzeitige strafbefreiende Selbstanzeige im Falle eines Falles noch vor schlimmeren Konsequenzen bewahren, die Zeit drängt jedoch. Denn: „Ist die Steuerhinterziehung erst einmal entdeckt, so kann sich eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, sondern allenfalls strafmildernd auswirken“, betont Maier.

Selbstanzeige am besten mit fachkundiger Unterstützung

Für betroffene Anbieter von Wohnraum, die in der Vergangenheit ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert haben, besteht also vor einer Entdeckung noch die Möglichkeit, die bisher verschwiegenen Einnahmen offenzulegen und dadurch das strafrechtliche Risiko eines Steuervergehens zu beseitigen. Jedoch sollte man sich bei der Formulierung der Selbstanzeige fachliche Hilfe holen, um alle Anforderungen an Form und Umfang zu erfüllen. So hat die Selbstanzeige vollständige Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Jahre zu enthalten. Dabei ist „Steuerart“ im Falle der Vermietung die Einkommensteuer. Wer also straffrei ausgehen will, muss zusammen mit den verschwiegenen Mieteinkünften auch gleich (beispielsweise) die nicht erklärten Zinseinkünfte oder „vergessenen“ Honorare als Berater oder aus Fachvorträgen der letzten zehn Jahre offenbaren. Außerdem müssen die Angaben zu Sachverhalt und Höhe der Einkünfte bereits im ersten Selbstanzeigeschreiben enthalten sein. „Schlimmstenfalls hilft eine sachgerechte Schätzung, die allerdings ohne fachkundige Hilfe kaum gelingen dürfte“, so Maier.

Grundsätzlich gilt für die Online-Vermietung von Wohnraum: Steuern fallen erst an, wenn das insgesamt erzielte Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt 9.168 Euro für das Jahr 2019, 9.408 Euro für 2020, 9.744 Euro für 2021 und 9.984 Euro im kommenden Jahr - für Verheiratete mit Splittingtarif jeweils das Doppelte. Bei Studenten und Menschen mit niedrigem Einkommen mag diese Art der Vermietung also oft ein „ungefährlicher“ kleiner Nebenverdienst sein. Zudem gibt es einen Pauschalbetrag für Gelegenheitsvermieter: „Einnahmen bis zu 520 Euro im Jahr bleiben steuerfrei, weil sich Eigentümer oder Mieter auf eine pauschale Vereinfachungsregelung berufen können“, so Maier weiter. Nachteil: Wer diese Pauschale für sich beansprucht, kann auch keine weiteren Kosten in Verbindung mit dem Wohnraum absetzen.

Wer steuerpflichtig vermietet, kann Werbungskosten absetzen

Für jeden Euro über den Pauschalen gilt: Einnahmen aus Vermietung müssen in der Steuererklärung aufgeführt werden, sonst drohen empfindliche Strafen. Doch es gilt auch: Wer steuerpflichtige Mieteinnahmen hat, kann auch Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen alle Ausgaben, die für die Vermietung notwendig sind. Bei Mietern ist es die eigene anteilige Miete plus Nebenkosten. Bei Eigentümern anteilig alles rund um den Grundbesitz inklusive anteilige Abschreibung des Gebäudes und der Handwerkerkosten.

Vorsicht ist hingegen für sehr rege Vermieter geboten: „Es kann durchaus sein, dass das Finanzamt eine gewerbliche Nutzung attestiert und dann noch weitere Steuern und Abgaben fällig werden“, warnt Maier. Dies sei immer dann der Fall, wenn gewichtige und unübliche Sonderleistungen erbracht werden oder es eine Organisation erfordert, um die Vermietung zu gewährleisten. Kurz gesagt: Wenn die Vermietung einem Hotel oder einem anderen Gewerbebetrieb gleicht, beispielsweise wenn jemand mehrere Wohnungen vermietet, geht das Finanzamt von einem Gewerbe aus.

„Eine Vermietung von privat zu privat über Plattformen wie Airbnb kann sich also durchaus lohnen, sie sollte jedoch unbedingt steuerrechtlich korrekt ablaufen“, betont Maier. Wer hier in der Vergangenheit Fehler gemacht hat, könne diese mit der Abgabe einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige in der Regel noch ausbügeln – muss jedoch schnell sein: Wer einmal entdeckt ist, muss mit einem Strafverfahren und empfindlichen Geldbußen rechnen.







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