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21.10.2022 Kammergericht warnt vor rechtswidrigem Mietspiegel in Berlin

In einem Vergabenachprüfungsverfahren gegen die Ausschreibung der Erstellung der qualifizierten Mietspiegel 2023 und 2025 appelliert das Kammergericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung an das Land Berlin, Konsequenzen aus den Erkenntnissen des Gerichtsprozesses zu ziehen.

Gegen die Ausschreibung war mit EMA ein anerkanntes wissenschaftliches Institut und Dienstleistungsunternehmen aus Regensburg vorgegangen. Es sieht sich durch die widersprüchlichen Angaben in den Vergabeunterlagen Berlins an einer Angebotsabgabe gehindert. Konkret soll nach den Vorgaben Berlins ein Bieter und späterer Auftragnehmer zwar einen qualifizierten Mietspiegel erstellen. Allerdings werden in der Leistungsbeschreibung an zahlreichen Stellen Vorgaben gemacht, die den gesetzlichen Vorgaben zum wissenschaftlichen Standard eines qualifizierten Mietspiegels widersprechen. So werden nicht nur zum Teil Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen vorgegeben, sondern auch statistische Verfahren verlangt, die explizit den Vorgaben der Mietspiegelverordnung widersprechen.

Das Kammergericht wird gleichwohl aus vergaberechtlichen Gründen nicht dagegen einschreiten. Nach Ansicht des Kammergerichts dürfe ein Auftraggeber etwas Falsches beschaffen. Allerdings nutzte das höchste Berliner Zivilgericht die Gelegenheit, im Rahmen der mündlichen Verhandlungen einen Appell an das Land Berlin zu richten.

Nach Auffassung des Gerichtes wäre das Schlimmste, was das Land Berlin machen könnte, sehenden Auges einen rechtswidrigen Mietspiegel erstellen zu lassen. Berlin solle auch mit Blick auf in Frage stehende Steuergelder das Wissen aus dem Nachprüfungsverfahren nutzen und – ggf. nach Aufhebung des alten Verfahrens – in einem neuen Vergabeverfahren die Widersprüchlichkeiten auflösen.

Hierzu Dr. Bernhard Schmidt, Inhaber der EMA: „Selbstverständlich wird sich EMA gerne an einem solchen neuen Verfahren beteiligen. EMA wird aber nicht, nur um einen Auftrag zu bekommen, rechtswidrige Standards des Auftragsgebers übernehmen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem damit verbundenen wissenschaftlichen Anspruch unvereinbar sind.“





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