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11.11.2022 So ist die Gaskosten-Soforthilfe für die Wohnungseigentümer geregelt

Die Bundesregierung will angesichts der gestiegenen Energiekosten Gaskunden und Fernwärmekunden im Dezember 2022 mit einer einmaligen Soforthilfe entlasten. Sie soll als Überbrückung dienen, bis voraussichtlich ab März 2023 die sogenannte Gaspreisbremse greift. Das Gesetz für die Soforthilfe wurde am 10.11.22 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. WiE begrüßt, dass in dem Gesetz die Besonderheiten des Wohnungseigentums berücksichtigt werden, d.h. es ist konkret geregelt, wie die Soforthilfe von den WEGs an alle Wohnungseigentümerinnen und von den vermietenden Wohnungseigentümer an ihre Mieter weitergegeben werden muss. Lesen Sie im Folgenden, wie die Hilfe für die Wohnungseigentümer konkret umgesetzt werden soll.

Bestätigt: Wohnungseigentümergemeinschaften sind Letztverbraucher

Gabriele Heinrich, Vorständin von Wohnen im Eigentum, stellt erfreut fest, dass in dem Gesetz bei der Umsetzung der Soforthilfe die Besonderheiten des Wohnungseigentums berücksichtigt werden. "Allein daran lässt es sich festmachen: 10x findet sich das Wort ‚Wohnungseigentümergemeinschaft‘, in diesem Gesetz, 20x werden die ‚Wohnungseigentümer‘ bedacht und 5x das ‚Wohnungseigentumsgesetz‘“. In den allermeisten Gesetzen bzw. Verordnungen - nicht nur aus dem Bereich Energiepolitik - war das bisher leider nicht der Fall." WiE fordert seit vielen Jahren konkrete Regelungen für Wohnungseigentümer und WEGs in allen Gesetzen, die für Wohnungseigentümer relevant sind. „So werden Irritationen oder Streitigkeiten in WEGs und unnötige Gerichtsverfahren zur Klärung, wie eine gesetzliche Regelung im Wohnungseigentum umzusetzen ist, vermieden.“ Ebenfalls begrüßt Heinrich, dass in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt wird, dass Wohnungseigentümergemeinschaften Letztverbraucher sind und somit einen Anspruch auf die Soforthilfe haben.

Regelung der Entlastung bei Direkt-Verträgen

Wie die Abschlagszahlungen erlassen werden, hängt davon ab, ob Eigentümer bzw. Mieter einen direkten Vertrag mit ihren Gas- bzw. Fernwärmeanbietern haben.
Wohnungseigentümer haben in der Regel keinen direkten Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen, sondern die WEG ist Vertragspartnerin. Eine Ausnahme kann bei Gasetagenheizungen bestehen. Hier wird der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Versorgungsunternehmen geschlossen. Auch Mieter einer Eigentumswohnung können einen direkten Vertrag mit dem Gas- bzw. Fernwärmeanbieter haben.

Gegenüber dem direkten Vertragspartner ist der Gas- bzw. Fernwärmeanbieter entweder verpflichtet, den Abschlag für den Monat Dezember zu erlassen oder im Fall einer bereits geleisteten Zahlung, den Betrag dem Kunden direkt wieder gutzuschreiben.
Weitergabe der Entlastung an die Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung

Gibt es eine zentrale Heizungsanlage, gilt für Wohnungseigentümer: Die Entlastung muss erst im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weitergegeben werden und ist dort gesondert auszuweisen. Das bedeutet, dass sich die für den Monat Dezember festgesetzte Vorauszahlung nicht ändert. Erst in der Einzelabrechnung wird die Entlastung für jede Wohnung abgezogen und verringert dann die jeweilige Abrechnungsspitze.

Ähnlich wird gegenüber den Mietern verfahren. Vermieter müssen die Entlastung zwar an ihre Mieter weitergeben, aber erst im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Auch hier gilt also der Grundsatz, dass die Entlastung für die Mieter erst mit der Abrechnung im nächsten Jahr zum Tragen kommt und eine mögliche Nachzahlung reduziert (oder in eher seltenen Fällen zu einem Guthaben führt). Eine Ausnahme gilt dann, wenn Vermieter in Erwartung der hohen Heizkosten in den letzten 9 Monaten die Betriebskostenvorauszahlungen erhöht haben. In diesen Fällen müssen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen. Haben also zum Beispiel Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen im September wegen gestiegener Heizkosten um 50 Euro von 200 Euro auf 250 € erhöht, schulden ihre Mieter ihnen im Dezember nur 200 Euro. Bei Mietverhältnissen, in denen Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden, sind die Mieter im Monat Dezember pauschal von 25 Prozent der Vorauszahlungen befreit.

Mitteilungspflicht der vermietenden Wohnungseigentümer

Die WEG ist verpflichtet, ihre Eigentümer unverzüglich in Textform über die Höhe der Entlastung zu informieren, sobald der Energieversorger ihr die Höhe der Entlastung bekannt gibt. Vermietende Eigentümer sind verpflichtet, ihren Mietern diese Information weiterzugeben und ihnen mitzuteilen, dass die Entlastung erst mit der Heizkostenabrechnung erfolgt. Falls die Betriebskostenvorauszahlung erhöht wurde, müssen sie ihre Mieter auch über die Möglichkeit der Befreiung der Zahlung des Erhöhungsbetrags informieren. Hier gibt es aber wieder eine Besonderheit für die vermietenden Eigentümer: Sie müssen diese Informationen zwar auch unverzüglich erteilen, aber erst, nachdem sie von der WEG diese Informationen erhalten haben. "Ein Lob an das BMWK, diese übliche realistische Zeitverzögerung mit bedacht zu haben." ergänzt Vorständin Heinrich.

Berechnung der Entlastung

Die Berechnung unterscheidet sich danach, ob Gas- oder Fernwärmeverträge bestehen.
Bei Gas soll der Entlastungsbetrag sich aus einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis für den Monat Dezember 2022 (Preis pro Kilowattstunde im Dezember), ergeben.

Bei Fernwärme wird anders gerechnet: Hier soll die Entlastung 120 Prozent der im September geleisteten monatlichen Abschlagszahlung entsprechen.

Gaspreisbremse ab März oder Februar 2023

Voraussichtlich von März 2023 bis April 2024 (möglicherweise schon ab Februar 2023) soll der Gasverbrauch subventioniert werden. Hier stehen Details allerdings noch nicht fest. Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung soll zeitnah auf den Weg gebracht werden.
Vorgesehen ist, den Gaspreis für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen auf zwölf Cent pro Kilowattstunden zu deckeln. Allerdings gilt das nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für die restlichen 20 Prozent muss der „normale“ Preis gezahlt werden. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme gesenkt

Zur Entlastung der Verbraucher hat der Deutsche Bundestag beschlossen, die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme zu reduzieren. Seit 01.10.22 beträgt sie nur noch 7 Prozent (statt vorher 19 Prozent).





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