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22.12.2022 vdw fordert: Steuererleichterung muss bei Mietern ankommen

„Wir fordern die Energieversorger auf, die von der Bundesregierung angestrebte finanzielle Entlastung der Gas- und Fernwärmekunden durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer bestmöglich umzusetzen“, sagt Dr. Susanne Schmitt, Direktorin des Verbandes der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Niedersachsen Bremen (vdw). Sie bringt die Sorge der sozialorientierten Wohnungswirtschaft zum Ausdruck, denn derzeit machen vdw-Mitglieder – Wohnungsgenossenschaften und kommunale Wohnungsgesellschaften – gegenteilige Erfahrungen.

Die Abrechnung ist nach zwei unterschiedlichen Modellen möglich:

Beim Stichtagsmodell wird die komplette Jahresabrechnung mit dem geltenden Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Ablesung berechnet. Die Kunden zahlen also für den gesamten Abrechnungszeitraum nur 7 Prozent Steuer, wenn sie nach dem 30.09.2022 erfolgt.

Beim Zeitscheibenmodell wird der im jeweiligen Monat gültige Umsatzsteuersatz angewandt. Dieser lag bis zum 30.09.2022 bei 19 Prozent, ab 01.10.2022 bei 7 Prozent.

Eine Beispielrechnung macht die gravierenden Unterschiede deutlich: Bei einem Mitgliedsunternehmen mit 2500 Wohnungen liegen die Kosten für den Gasbezug für den Ablesezeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 nach dem Zeitscheibenmodell um rund 100.000 Euro brutto höher als bei der Berechnung nach dem Stichtagsmodell. Dieser Betrag ist dann von den Mietern im Rahmen der Betriebskostenabrechnung aufzubringen.

„Würde der Energieversorger nach dem kundenfreundlichen Stichtagsmodell abrechnen, könnte jeder Mieter um rund 40 Euro entlastet werden“, so Dr. Schmitt. Sie plädiert damit im Sinne aller Mieter für die Abrechnung nach Stichtagsmodell.

Dabei blickt sie auch in die Zukunft. Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz gilt für den Zeitraum bis zum 31.03.2024. „Wer es mit der Entlastung der Kunden ernst meint und im Sinne der Regierung den steuerlichen Spielraum nutzt, verwendet für den gesamten Abrechnungszeitraum 2024 dann das Zeitscheibenmodell. Denn in den Monaten Januar bis März 2024 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, während er anschließend wieder bei 19 Prozent liegt“, erläutert die vdw-Chefin. Ihr Fazit: „Die Energieversorger haben keinen Nachteil, doch die Kunden profitieren und der Staat erreicht, was er mit dem Gesetz wollte: eine finanzielle Entlastung der durch hohe Gaspreise belasteten Bürger.“

Dr. Schmitt weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass der Verband kommunaler Unternehmen mitgeteilt hat, „keine allgemeine Empfehlung“ an die Versorgungsunternehmen zu richten. „Wir hätten uns an dieser Stelle mehr Unterstützung gewünscht als nur unverbindliche Appelle“, meint die vdw-Verbandsdirektorin.





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