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30.06.2023 Einspruch gegen die Grundsteuer: Rechtliche Hintergründe

Zehn Prozent der deutschen Grundbesitz-Eigentümer haben noch keine Grundsteuererklärung abgegeben und erhalten derzeit von der Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben unter Androhung von Verspätungszuschlägen bzw. von Schätzungen. Derweil stellen sich die restlichen 90 Prozent der Eigentümer die Frage, ob Sie gegen die ergangenen Bescheide Einspruch einlegen sollen oder nicht. Die öffentliche Meinung scheint dies nahezulegen. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die konkreten finanziellen Auswirkungen der Reform mangels Festlegung der Hebesätze durch die Gemeinden noch nicht bekannt sind.

Die aktuell ergehenden Feststellungsbescheide über den Grundsteuerwert enthalten keinen Vorläufigkeitsvermerk und nur gelegentlich einen Vorbehalt der Nachprüfung (hier scheint es keinen bundeseinheitlichen Regelungswillen zu geben), sodass die Bescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat bestandskräftig werden. Eine Änderung ist danach nur im Rahmen einer sog. „fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung“ oder unter Anwendung der strengen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung möglich. Eigentümer sollten sich deshalb zeitnah mit der Prüfung des Bescheids sowie einem eventuellen Einspruch beschäftigen.

Folgende Gründe sprechen für einen Einspruch:

• Hat das Finanzamt einen Fehler bei der Festsetzung des Grundsteuerwerts gemacht, der zu Ihrem Nachteil ist, sollte in jedem Fall Einspruch eingelegt werden.

• Sollte sich in Zukunft durch bspw. Klageverfahren eine günstigere Rechtsprechung durchsetzen, können Sie nur von dieser profitieren, wenn Sie den Bescheid mit einem Einspruch „offen“ gehalten haben. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden wird rückwirkend grundsätzlich keine abweichende Rechtsprechung angewendet.

• Da mittlerweile Klageverfahren gegen das Bundesmodell und einzelne Ländermodelle anhängig sind, kann der Bescheid mit Bezug auf diese Verfahren so lange offengehalten werden, bis endgültig über die Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften zur Ermittlung der Grundsteuerwerte entschieden wurde.
Allerdings bleibt immer die Frage zu beantworten, was nach einer potenziell festgestellten (erneuten) Verfassungswidrigkeit kommen mag. Ob daher die pauschale Aussage, regelmäßig Einspruch einzulegen Bestand haben kann, erscheint vor dem der Reform zugrundeliegenden gesetzgeberischen Willen (die Grundsteuer auf angemessene Werte zu fußen) fraglich.

Gerne weisen wir darauf hin, dass es sich bei dieser Darstellung um eine allgemeine Einschätzung handelt, die keinesfalls eine rechtliche Beratung zu einer spezifischen Sachlage ersetzen kann.

Einspruch gegen die Grundsteuer: Zitat zur freien Verfügung

„In den meisten Fällen kann es angebracht sein, gegen einen Grundsteuerbescheid oder eine erfolgte Schätzung Einspruch einzulegen – nicht nur dann, wenn das Finanzamt bei der Festsetzung einen Fehler zu Ungunsten des Grundbesitzers gemacht hat. Sollte sich in Zukunft beispielsweise durch Klageverfahren eine günstigere Rechtsprechung durchsetzen, können Grundbesitzer nach derzeitiger Rechtslage nur dann von dieser profitieren, wenn Sie den Bescheid mit einem entsprechenden Einspruch ‚offen‘ gehalten haben. Zur Vermeidung von Ablehnungsbescheiden ist dem Inhalt dieser Einsprüche besondere Bedeutung beizumessen. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass selbst im Falle einer erneuten Verfassungswidrigkeit nicht die pauschale Erwartung auf geringere Grundsteuerbeträge bestehen sollte.“

(by: StB, Lars Lesser und RA/StB Andreas Griesbach, beide Partner bei Baker Tilly mit dem Schwerpunkt Immobilienbesteuerung)













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