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10.01.2024 LBBW: Bauträger-Kaufpreisanspruch verjährt erst nach 10 Jahren

Die LBBW Immobilien Development GmbH hat in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erreicht, dass der Kaufpreisanspruch eines Bauträgers erst nach zehn Jahren statt bereits nach drei Jahren verjährt. Das Urteil bedeutet eine wesentliche Erleichterung in der Abwicklung von Bauträgerverträgen.

Damit hat der BGH eine Frage geklärt, die seit der im Jahr 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform sowohl in der Literatur als auch von Gerichten kontrovers beurteilt worden war.

Um rechtssicher zu agieren, waren Bauträger bisher gezwungen, innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung eines Bauvorhabens verjährungshemmende Maßnahmen gegen den Käufer zu ergreifen, falls dieser einen Restkaufpreis wegen Mängeln nicht bezahlt hat (Zurückbehaltungsrecht). Sofern der Käufer nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtete, musste der Bauträger allein zur Hemmung der Verjährung Klage einreichen. Anderenfalls war der Bauträger der Gefahr ausgesetzt, aufgrund der drohenden Verjährung keine Chance mehr auf den Erhalt des vereinbarten Restkaufpreises zu haben. Die Praxis zeigt hierbei, dass ein Zeitraum von drei Jahren nach Fertigstellung oftmals nicht ausreicht, wenn über das Bestehen der behaupteten Mängel gestritten wird.

Diese Situation hat der BGH mit Urteil vom 07.12.2023 durch die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB auf den Kaufpreisanspruch im Ergebnis entschärft. Dadurch wird das Urteil möglicherweise auch zu einer Entlastung der Gerichte führen. In jedem Fall sorgt es für Rechtssicherheit.

Prozessbevollmächtigte der LBBW Immobilien-Development GmbH waren Klaus-Dieter Schick, Rechtsanwalt bei CMS, Stuttgart, sowie Dr. Peter Wessels als Vertreter beim BGH.

Aktenzeichen des BGH: VII ZR 231/22


















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