23.04.2025 Bundesverfassungsgericht prüft Erbschaftsteuer
Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer gewinnt weiter an Bedeutung. Nach einer Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte wird das Bundesverfassungsgericht nun erneut das Erbschaftsteuergesetz prüfen. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Nielsen · Wiebe & Partner aus Flensburg hin, ein Mitglied im internationalen Netzwerk HLB. „Ein neues Urteil könnte auch für Unternehmen gravierende Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Erbschaften und Schenkungen nach sich ziehen“, warnt Steuerberaterin Marin Burmester. Betroffen könnten auch Unternehmensnachfolgen sein. Wer bereits eine Betriebsübergabe plant, sollte daher genau prüfen, ob diese gegebenenfalls noch in diesem Jahr umgesetzt werden kann.
Nach geltendem Erbschaftsteuerrecht können Betriebe, die die Voraussetzungen des sogenannten Betriebsvermögensprivilegs erfüllen, unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit werden. Hier wird geprüft, ob das Vermögen des Unternehmens begünstigt ist, oder ob es sich um sogenanntes „schädliches Verwaltungsvermögen“ handelt, beispielsweise bei vermieteten Immobilien.
Die aktuelle Rechtslage zeigt, dass das ErbStG 2016 zwar nicht generell als verfassungswidrig gilt, einzelne Regelungen jedoch weiterhin rechtlich umstritten sind. Insbesondere die Verschonung des Betriebsvermögens steht erneut auf dem Prüfstand. Ein weiterer zentraler Punkt ist die sogenannte 90-Prozent-Grenze, deren Verfassungsmäßigkeit unterschiedlich beurteilt wurde. Die Besteuerung von Privatvermögen bleibt hingegen unverändert bestehen, auch wenn das Betriebsvermögen steuerlich begünstigt wird. Gleichzeitig hat Bayern ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, um eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer aufgrund abweichender Grundbesitzwerte sowie Anpassungen der Freibeträge und Steuersätze zu prüfen.
„Die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zu Ende 2025 oder Anfang 2026 erwartet wird, ist völlig offen“, so Burmester. „Sie könnte die derzeitige Regelung bestätigen, einzelne Normen für verfassungswidrig erklären oder sogar das gesamte Erbschaftssteuergesetz von 2016 infrage stellen.“ Dies würde auch erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Nachfolgeplanung haben. Bis zur Entscheidung könnte die Finanzverwaltung ihre Praxis restriktiver gestalten, keine verbindlichen Auskünfte mehr erteilen beziehungsweise Bescheide nur noch vorläufig erlassen.
Die Expertin rät Unternehmen daher: „Ohnehin geplante Maßnahmen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sollten zeitnah umgesetzt werden, um von der geltenden – vermutlich noch günstigeren – Rechtslage profitieren zu können. Angesichts der nun beschlossenen massiven Erhöhung der Staatsschulden ist zu erwarten, dass auch das Erbschaft- und Schenkungsteuer-Aufkommen von der Regierung nicht reduziert wird.“ Unternehmen sollten sich hierbei fachliche Unterstützung holen, um mögliche Auswirkungen umfassend zu bewerten.
Nach geltendem Erbschaftsteuerrecht können Betriebe, die die Voraussetzungen des sogenannten Betriebsvermögensprivilegs erfüllen, unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit werden. Hier wird geprüft, ob das Vermögen des Unternehmens begünstigt ist, oder ob es sich um sogenanntes „schädliches Verwaltungsvermögen“ handelt, beispielsweise bei vermieteten Immobilien.
Die aktuelle Rechtslage zeigt, dass das ErbStG 2016 zwar nicht generell als verfassungswidrig gilt, einzelne Regelungen jedoch weiterhin rechtlich umstritten sind. Insbesondere die Verschonung des Betriebsvermögens steht erneut auf dem Prüfstand. Ein weiterer zentraler Punkt ist die sogenannte 90-Prozent-Grenze, deren Verfassungsmäßigkeit unterschiedlich beurteilt wurde. Die Besteuerung von Privatvermögen bleibt hingegen unverändert bestehen, auch wenn das Betriebsvermögen steuerlich begünstigt wird. Gleichzeitig hat Bayern ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, um eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer aufgrund abweichender Grundbesitzwerte sowie Anpassungen der Freibeträge und Steuersätze zu prüfen.
„Die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zu Ende 2025 oder Anfang 2026 erwartet wird, ist völlig offen“, so Burmester. „Sie könnte die derzeitige Regelung bestätigen, einzelne Normen für verfassungswidrig erklären oder sogar das gesamte Erbschaftssteuergesetz von 2016 infrage stellen.“ Dies würde auch erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Nachfolgeplanung haben. Bis zur Entscheidung könnte die Finanzverwaltung ihre Praxis restriktiver gestalten, keine verbindlichen Auskünfte mehr erteilen beziehungsweise Bescheide nur noch vorläufig erlassen.
Die Expertin rät Unternehmen daher: „Ohnehin geplante Maßnahmen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sollten zeitnah umgesetzt werden, um von der geltenden – vermutlich noch günstigeren – Rechtslage profitieren zu können. Angesichts der nun beschlossenen massiven Erhöhung der Staatsschulden ist zu erwarten, dass auch das Erbschaft- und Schenkungsteuer-Aufkommen von der Regierung nicht reduziert wird.“ Unternehmen sollten sich hierbei fachliche Unterstützung holen, um mögliche Auswirkungen umfassend zu bewerten.