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22.09.2016 Folgen des Entwurfs zur Grundsteuerreform gleichen einer Black Box

„Die Folgen der vorliegenden Grundsteuerreform für den Steuerzahler gleichen einer Black Box“, kritisiert der BID-Vorsitzende Andreas Ibel den Gesetzentwurf von Niedersachsen und Hessen. Dieser wird im Auftrag der Länder am 23. September 2016 in den Bundesrat eingebracht und beraten. „Bislang wurden keine Berechnungen zu den Auswirkungen der neuen Bemessungsgrundlage, dem sogenannten Kostenwert, vorgelegt oder in Aussicht gestellt“, so Ibel. „Dabei besteht die Gefahr, dass viele Steuerzahler künftig tiefer in die Tasche greifen müssen.“ Das gelte umso mehr, weil der Kostenwert auf permanent steigende Preisindizes wie Baulandpreise und Baukosten Bezug nehme: Damit würde der Grundsteuer ein permanenter, hochgradig dynamischer Erhöhungsmechanismus eingebaut.

„Vor allem aber lassen uns die ständigen Anhebungen der Grundsteuer-Hebesätze in vielen Kommunen befürchten, dass diese die anstehende Gesetzesreform für Steuererhöhungen nutzen könnten. Die von den Ländern angekündigte Aufkommensneutralität ist also in keiner Weise gewährleistet“, resümiert der BID-Vorsitzende.

Wertneutraler Reformansatz statt Verwaltungsgau

Ibel verwies auf bisherige Reformversuche zur Grundsteuer, die auf wertorientierten Bemessungsgrundlagen basierten. „Die Vergangenheit hat gezeigt: Eine adäquate Wertermittlung von 35 Millionen Grundstücken mit unterschiedlicher Nutzungsart und die laufende Aktualisierung dieser Werte ist verwaltungstechnisch kaum zu bewältigen.“

Die Bemessungsgrundlage eines Reformmodells müsste laut BID die unterschiedlichen Grundstücks- und Nutzungsarten angemessen berücksichtigen. Dennoch dürfe sie nicht zu Mieterhöhungen im vermieteten Bestand oder einer überproportionalen Belastung der selbstnutzenden Immobilieneigentümer führen. Das 2010 von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen vorgeschlagene Modell einer vereinfachten Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip deckt viele BID-Forderungen ab: Hier basiert die Berechnung der Grundsteuer auf den Flächen von Grundstücken und Gebäuden. „Ein solches wertneutrales Verfahren wäre weniger verwaltungsaufwändig und leichter nachvollziehbar; das Hebesatzrecht der Kommunen bliebe aber auch hier erhalten“, resümiert Ibel.

Hessen und Niedersachsen bringen den Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform im Auftrag der Länder in den Bundesrat ein, da das bisherige System der Wertermittlung vom Bundesfinanzhof als nicht mehr verfassungsgemäß beanstandet wurde. Hamburg und Bayern haben sich dem Reformvorschlag bislang nicht angeschlossen. Dem Bundesverfassungsgericht wurden bereits mehrere Verfahren vorgelegt. Derzeit werden für die Erhebung der Grundsteuer die sogenannten Einheitswerte der Jahre 1964 bzw. 1935 herangezogen.




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