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21.12.2016 Korrekturgesetz zur EU-Kreditrichtlinie erfüllt nicht alle Erwartungen

"Es ist gut, dass die Bundesregierung das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie korrigieren will. Leider werden jedoch nicht alle unserer Erwartungen erfüllt." Mit diesen Worten kommentiert Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD, den Gesetzentwurf zur Änderung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, der heute durch das Bundeskabinett beschlossen wurde.

"Das Gesetz wird praktisch nicht geändert, sondern es wird nur eine Ermächtigung geschaffen, mit der das Bundesjustizministerium und das Bundesfinanzministerium gemeinsam eine Verordnung über die Kreditwürdigkeitsprüfung erlassen dürfen (§ 505 e Abs. 1 BGB). Das ist nicht befriedigend", so Schick. Die Bundesregierung habe betont, dass man die Richtlinie nicht strenger auslegen wolle, als von der EU beabsichtigt. "Im Ergebnis tut sie dies jedoch. Denn es bleibt dabei, dass der Darlehensnehmer persönlich in der Lage sein muss, das Darlehen zurückzuzahlen. Auch die beiden Öffnungsklauseln, vermietete Objekte und Darlehen bis 75.000 Euro zur Renovierung auszunehmen, wurden leider nicht übernommen", stellt Schick fest.

Nach Ansicht des IVD-Präsidenten sollten die entsprechende Regelung gegen die Altersdiskriminierung, die sich mittelbar aus der Pflicht ergibt, das Darlehen persönlich zurückzuzahlen, und die beiden Öffnungsklauseln im Gesetz aufgenommen werden. Stattdessen seien lediglich Verordnungsermächtigungen sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Kreditwesengesetz (KWG) geplant. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden hierbei ermächtigt, im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung festzulegen.

Grundsätzlich kann darin beispielweise geregelt werden, dass das Darlehen außerhalb der zu erwartenden Lebensspanne zurückgezahlt werden kann. "Bevor das Gesetzgebungsverfahren weiter voranschreitet, sollten die Ministerien zumindest einen Entwurf der Verordnung vorlegen, in dem der Altersdiskriminierung begegnet wird", sagt Schick. Denn es sei zu befürchten, dass die Ministerien dies in der Rechtsverordnung nicht berücksichtigen.

Als positiven Aspekt in dem Korrekturgesetz bewertet der IVD-Präsident, dass künftig Wertsteigerungen von Wohnimmobilien durch Bau- und Renovierungsmaßnahmen im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden dürfen.

Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf aber auch neue Regelungen schaffen, mit denen die Vergabe von Immobilienkrediten unter Umständen gesenkt werden kann - nämlich dann, wenn eine Immobilienblase droht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sollte ursprünglich grundsätzlich alleine die Kompetenz erhalten, gegenüber den Banken bestimmte Grenzen für die Vergabe von Immobilienkrediten zu verhängen. Diese alleinige Aufsicht durch die BaFin hatte der IVD kritisiert. Sie ist nun vom Tisch. Vor Erlass von Beschränkungen sind nach dem Regierungsbeschluss die Spitzenverbände der Kreditinstitute sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzuhören. Zudem muss der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unterrichtet werden. Auch vor Erlass der Rechtsverordnung, in der die maßgeblichen Definitionen, Grenzen und Fristen für die Darlehensvergabe festgelegt werden, sollen die Verbände und Ministerien angehört werden.

"Wir halten ein solches Gesetz nach wie vor für überflüssig. Eine Immobilienblase oder deren Vorboten sind nicht auszumachen", sagt Schick. Der IVD-Präsident weiter: "Aber immerhin wurde nachgebessert, indem das Verhängen der Beschränkungen und die Rechtsverordnung nicht alleine in das Ermessen der BaFin gestellt wurden. Wir würden uns allerdings wünschen, dass nicht nur die Spitzenverbände der Kreditinstitute angehört werden, sondern auch die Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft", so Schick abschließend.






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