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19.03.2019 Mietendeckel: ZIA warnt vor Irrglauben

Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, kritisiert die erneute Forderung der Berliner SPD-Fraktion nach einem Mietendeckel, nachdem diese gestern ein neues Gutachten hierzu vorgestellt hat. „Dass sich die Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt durch einen Mietendeckel entspannt, ist ein Irrglaube und zudem verfassungsrechtlich stark zweifelhaft“, so Niclas Karoff, Sprecher der ZIA-Region Ost. „Dies hat nicht zuletzt Professor Thomas Dünchheim in einem Gutachten festgestellt. Die einzig nachhaltige Lösung für bezahlbares Wohnen in der Hauptstadt ist der Neubau von Wohnungen – alles andere ist Augenwischerei.“

In seinem Gutachten sieht Dünchheim durch eine Mietpreisbegrenzung unter anderem Verstöße gegen die Berufsfreiheit gewerblicher Vermieter als auch gegen die grundgesetzlich gewährleistete Vertragsfreiheit beider Mietvertragsparteien. Er befürchtet zudem, dass es durch eine Mietpreisbindung zu dauerhaften Verlusten für die Vermieter kommen könne. Dann sei die Regelung „bereits aus diesem Grund mit der Eigentumsgarantie, welche auch die Renditeerzielung bei der Vermietung von Wohnraum schützt, unvereinbar.“ Es läge dann ein die Substanz des Eigentums berührender Eingriff vor.

Gesetzgebungskompetenz der Länder fehlt

Den Bestrebungen der Berliner SPD erteilt das Gutachten eine klare Absage, da es zudem an der Gesetzgebungskompetenz der Länder fehle. Die bundesrechtliche Mietpreisregelung entfalte verfassungsrechtlich „Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber“. Dieser darf also nicht in Eigenregie gesetzgeberisch tätig werden und dadurch die bundesrechtliche Mietpreisregelung aushebeln. Unabhängig davon, so Dünchheim, "dürften landesrechtliche Mietpreisbegrenzungen nicht mit der im Grundgesetz garantierten Vertragsfreiheit vereinbar sein“. Darüber hinaus sei neben der Mietpreisbegrenzung durch den Bundesgesetzgeber ein lokaler „Mietenstopp“ ein „noch deutlich intensivierter Eingriff in das Eigentum von Vermietern, die Berufsfreiheit gewerblicher Vermieter und die Vertragsfreiheit der Mietvertragsparteien".







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