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21.08.2019 Hessen: Vorstoß von SPD und Linken zu Zweckentfremdungsverbot

Der Eigentümerverband Haus & Grund Hessen wendet sich scharf gegen die mögliche Wiedereinführung eines Zweckentfremdungsverbots, wie sie Gesetzentwürfe der Fraktionen SPD und Die Linke in der heutigen Anhörung des Hessischen Landtags fordern. Auf diese Weise demonstrierten die Antragsteller lediglich, „wie man Investitionsbereitschaft in angespannte Wohnungsmärkte verhindert und eine übergriffige Kontrollatmosphäre schafft“, so Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt.

Als eines der Argumente für die Gesetzentwürfe werde „künstlicher Leerstand“ von Immobilien zur Spekulation angeführt, so Ehrhardt weiter. Gerade für Frankfurt mit seinem angespannten Wohnungsmarkt habe jedoch im Jahr 2017 Umweltministerin Priska Hinz eine Leerstandsquote von unter 1 % und damit deutlich unter der notwendigen Fluktuationsreserve von 3 % angegeben. In der Presse genannte Zahlen des Instituts für Wohnen und Umwelt sähen die Quote derzeit für Frankfurt bei 1,4 % (für 2016 für Frankfurt und das Umland bei 1,9 %). Dieser pauschale Vorwurf gehe also völlig ins Leere und sei eher als Märchen zu bezeichnen.

Verhinderung von Wohnungsbau durch überzogene Kontrollmaßnahmen

In den Gesetzentwürfen ist die Rede von Bußgeldern bis 500.000 Euro für Zweckentfremdung von Wohnraum und bis 50.000 Euro für falsch gegebene Auskünfte. Hierzu Younes Frank Ehrhardt: „In den neunziger Jahren existierten viele Fälle, in denen aufgrund der geltenden Zweckentfremdungsverordnung Wohnungsdurchsuchungen angeordnet und vollstreckt wurden, mit dem Ziel festzustellen, ob eine Wohnung bewohnt ist oder nicht. Bürger wurden aufgefordert, leerstehenden Wohnraum zu melden. Solche Nachforschungen und Maßnahmen bewirkten, dass in den neunziger Jahren Neubau unterlassen wurde. Das Ergebnis sehen wir heute mit einem in den Ballungsgebieten angespannten Wohnungsmarkt“.

Zweifel an Verfassungskonformität

Ehrhardt sieht sieht auch verfassungsrechtliche Probleme: „Ein Gesetz gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum ist verfassungswidrig, wenn nicht flächendeckend Zweckentfremdung nachgewiesen würde. Auf diesen Umstand weist das Bundesverfassungsgericht zu Recht hin. Ob flächendeckender Leerstand vorliegt, ist aber tatsächlich nur äußerst schwer zu ermitteln.“







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