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08.04.2020 Mega Schritt: Mieterschutzverordnung konzentriert sich auf Metropolen

Eine neue Mieterschutzverordnung soll zum 01. Juli 2020 in Kraft treten. Der Geltungsbereich wird reduziert auf 18 Städte. Zukünftig soll in diesen Städten gleichermaßen die Mietpreisbremse bei Neuvermietung, die Kappungsgrenze bei Bestandsmieten sowie auch eine fünfjährige Kündigungssperrfrist bei (Weiter) Veräußerung vermieteter Eigentumswohnungen gelten. Die Umwandlungsverordnung entfällt mangels Relevanz für die kommunale Praxis.

Die neue Mieterschutzverordnung fasst die MietpreisbegrenzungsVO, die KappungsgrenzenVO und die KündigungssperrfristVO zusammen. Die neue Verordnung erhält eine einheitlich geltende Gebietskulisse von insgesamt 18 Städten. Dies sind unter anderem Bonn und Köln mit einigen Umlandgemeinden, Düsseldorf und Münster. Die Länge der Kündigungssperrfrist wird einheitlich auf 5 Jahre festgelegt. Die Umwandlungsverordnung, die in nur zwei Städten, Aachen und Köln, Anwendung fand, ist bereits Ende März ausgelaufen und wird nicht fortgeführt.

Der Verordnungsentwurf berücksichtigt erstmals, dass viele Wohnungsmärkte in NRW nicht oder nicht mehr angespannt sind. Die Gebietskulisse, die als Grundlage für die Anwendung der Verordnung dient, orientiert sich an den Mietpreisentwicklungen und am verfügbaren Wohnraum. Im Fokus stehen daher die Kommunen, deren Wohnungsmärkte durch einen starken Zuzug, wenig Wohnraumangebote und hohe Mieten geprägt sind. Obwohl die Wirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung in keiner der geprüften NRW Städte nachgewiesen werden konnte, soll der Mieterschutz in diesen Hot Spots zusätzlich gestärkt werden.

„Von der Mietpreisbremse und auch den anderen zusätzlichen Eingriffen in den Mietmarkt sind wir weiterhin nicht überzeugt, begrüßen aber die jetzt erfolgte Reduzierung des Geltungsbereichs der Verordnung a uf die wenigen nachweislich stärker umkämpften Wohnungsmärkte als Schritt in die richtige Richtung", so Elisabeth Gendziorra, Geschäftsführerin des BFW Nordrhein Westfalen.

Schließlich sind auch ohne Mieterschutzverordnung des Landes alle Mieter durch die bundesweit geltende Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren vor übermäßigen Mietpreisentwicklungen in laufenden Mietverhältnissen geschützt. Ebenso schützt eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren alle Mieter vor einem kurzfristigen Wohnungsverlust im Falle der Weiterveräußerung einer Eigentumswohnung. B ei allen zusätzlichen Schutzmaßnahmen gilt desha lb zu bedenken, dass nur Wohnungsneubau tatsächlich Wohnraum schafft und das Problem der überhöhten Nachfrage und steigender Preise löst“, so Gendziorra. "Hier liegt die Verantwortung bei den Kommunen und beim Land, die richtigen Rahmenbedingungen zu setze n und beim Wohnungsneubau für Tempo zu sorgen.









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